The Project Gutenberg EBook of Zum ewigen Frieden, by Immanuel Kant

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Title: Zum ewigen Frieden
       Ein philosophischer Entwurf

Author: Immanuel Kant

Release Date: September 16, 2014 [EBook #46873]

Language: German

Character set encoding: ISO-8859-1

*** START OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK ZUM EWIGEN FRIEDEN ***




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  Zum
  ewigen Frieden.


  Ein philosophischer Entwurf

  von

  Immanuel Kant.


  Knigsberg,
  bey Friedrich Nicolovius.
  1795.




Zum ewigen Frieden.


Ob diese satyrische Ueberschrift auf dem Schilde jenes hollndischen
Gastwirths, worauf ein Kirchhof gemahlt war, die =Menschen= berhaupt,
oder besonders die Staatsoberhupter, die des Krieges nie satt werden
knnen, oder wohl gar nur die Philosophen gelte, die jenen sen Traum
trumen, mag dahin gestellt seyn. Das bedingt sich aber der Verfasser
des Gegenwrtigen aus, da, da der praktische Politiker mit dem
theoretischen auf dem Fu steht, mit groer Selbstgeflligkeit auf
ihn als einen Schulweisen herabzusehen, der dem Staat, welcher von
Erfahrungsgrundstzen ausgehen msse, mit seinen sachleeren Ideen keine
Gefahr bringe, und den man immer seine eilf Kegel auf einmal werfen
lassen kann, ohne, da sich der =weltkundige= Staatsmann daran kehren
darf, dieser auch, im Fall eines Streits mit jenem sofern consequent
verfahren msse, hinter seinen auf gut Glck gewagten, und ffentlich
geusserten Meynungen nicht Gefahr fr den Staat zu wittern; -- durch
welche =Clausula salvatoria= der Verfasser dieses sich dann hiemit in
der besten Form wider alle bsliche Auslegung ausdrcklich verwahrt
wissen will.




Erster Abschnitt,

welcher die Prliminarartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthlt.


    1. Es soll kein Friedensschlu fr einen solchen gelten, der
    mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem knftigen
    Kriege gemacht worden.

Denn alsdenn wre er ja ein bloer Waffenstillstand, Aufschub der
Feindseligkeiten, nicht =Friede=, der das Ende aller Hostilitten
bedeutet, und dem das Beywort =ewig= anzuhngen ein schon verdchtiger
Pleonasm ist. Die vorhandene, obgleich jetzt vielleicht den
Paciscirenden selbst noch nicht bekannte, Ursachen zum knftigen
Kriege sind durch den Friedensschlu insgesammt vernichtet, sie mgen
auch aus archivarischen Dokumenten mit noch so scharfsichtiger
Aussphungsgeschicklichkeit ausgeklaubt seyn. -- Der Vorbehalt
(_reseruatio mentalis_) alter allererst knftig auszudenkender
Prtensionen, deren kein Theil fr jetzt Erwhnung thun mag, weil beyde
zu sehr erschpft sind, den Krieg fortzusetzen, bey dem bsen Willen,
die erste gnstige Gelegenheit zu diesem Zweck zu benutzen, gehrt zur
Jesuitencasuistik, und ist unter der Wrde der Regenten, so wie die
Willfhrigkeit zu dergleichen Deduktionen unter der Wrde eines
Ministers desselben, wenn man die Sache, wie sie an sich selbst ist
beurtheilt. --


Wenn aber, nach aufgeklrten Begriffen der Staatsklugheit, in
bestndiger Vergrerung der Macht, durch welche Mittel es auch sey,
die wahre Ehre des Staats gesetzt wird, so fllt freylich jenes Urtheil
als schulmig und pedantisch in die Augen.


     2. Es soll kein fr sich bestehender Staat (klein oder
     gro, das gilt hier gleichviel) von einem andern Staate
     durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung, erworben werden
     knnen.

Ein Staat ist nmlich nicht (wie etwa der Boden, auf dem er seinen Sitz
hat) eine Haabe (_patrimonium_). Er ist eine Gesellschaft von Menschen,
ber die Niemand anders, als er selbst, zu gebieten und zu disponiren
hat. Ihn aber, der selbst als Stamm seine eigene Wurzel hatte, als
Pfropfreis einem andern Staate einzuverleiben, heit seine Existenz, als
einer moralischen Person, aufheben, und aus der letzteren eine Sache
machen, und widerspricht also der Idee des ursprnglichen Vertrags, ohne
die sich kein Recht ber ein Volk denken lt[1]. In welche Gefahr das
Vorurtheil dieser Erwerbungsart Europa, denn die andern Welttheile haben
nie davon gewut, in unsern bis auf die neuesten Zeiten gebracht habe,
da sich nmlich auch Staaten einander heurathen knnten, ist jedermann
bekannt, theils als eine neue Art von Industrie, sich auch ohne Aufwand
von Krften durch Familienbndnisse bermchtig zu machen, theils auch
auf solche Art den Lnderbesitz zu erweitern. -- Auch die Verdingung der
Truppen eines Staats an einen andern, gegen einen nicht
gemeinschaftlichen Feind, ist dahin zu zhlen; denn die Unterthanen
werden dabey als nach Belieben zu handhabende Sachen gebraucht und
verbraucht.

     [1] Ein Erbreich ist nicht ein Staat, der von einem andern
     Staate, sondern dessen Recht zu regieren an eine andere
     physische Person vererbt werden kann. Der Staat erwirbt
     alsdann einen Regenten, nicht dieser als ein solcher (d.i.
     der schon ein anderes Reich besitzt) den Staat.


     3. Stehende Heere (_miles perpetuus_) sollen mit der Zeit
     ganz aufhren.

Denn sie bedrohen andere Staaten unaufhrlich mit Krieg, durch die
Bereitschaft, immer dazu gerstet zu erscheinen; reitzen diese an, sich
einander in Menge der gersteten, die keine Grenzen kennt, zu
bertreffen, und, indem durch die darauf verwandten Kosten der Friede
endlich noch drckender wird als ein kurzer Krieg, so sind sie selbst
Ursache von Angriffskriegen, um diese Last loszuwerden; wozu kommt, da
zum Tdten, oder getdtet zu werden in Sold genommen zu seyn, einen
Gebrauch von Menschen als bloen Maschinen und Werkzeugen in der Hand
eines Andern (des Staats) zu enthalten scheint, der sich nicht wohl mit
dem Rechte der Menschheit in unserer eigenen Person vereinigen lt.
Ganz anders ist es mit der freywilligen periodisch vorgenommenen Uebung
der Staatsbrger in Waffen bewandt, sich und ihr Vaterland dadurch gegen
Angriffe von auen zu sichern. -- Mit der Anhufung eines Schatzes wrde
es eben so gehen, da er, von andern Staaten als Bedrohung mit Krieg
angesehen, zu zuvorkommenden Angriffen nthigte (weil unter den drey
Mchten, der =Heeresmacht=, der =Bundesmacht= und der =Geldmacht=, die
letztere wohl das zuverligste Kriegswerkzeug seyn drfte; wenn nicht
die Schwierigkeit, die Gre desselben zu erforschen, dem
entgegenstnde).


     4. Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf uere
    Staatshndel gemacht werden.

Zum Behuf der Landeskonomie (der Wegebesserung, neuer Ansiedelungen,
Anschaffung der Magazine fr besorgliche Miwachsjahre u.s.w.),
auerhalb oder innerhalb dem Staate Hlfe zu suchen, ist diese
Hlfsquelle unverdchtig. Aber, als entgegenwirkende Maschine der Mchte
gegen einander, ist ein Creditsystem ins Unabsehliche anwachsender und
doch immer fr die gegenwrtige Forderung (weil sie doch nicht von allen
Glubigern auf einmal geschehen wird) gesicherter Schulden, -- die
sinnreiche Erfindung eines handeltreibenden Volks in diesem Jahrhundert
--, eine gefhrliche Geldmacht, nmlich ein Schatz zum Kriegfhren, der
die Schtze aller andern Staaten zusammengenommen bertrifft, und nur
durch den einmal bevorstehenden Ausfall der Taxen (der doch auch durch
die Belebung des Verkehrs, vermittelst der Rckwirkung auf Industrie und
Erwerb, noch lange hingehalten wird) erschpft werden kann. Diese
Leichtigkeit Krieg zu fhren, mit der Neigung der Machthabenden dazu,
welche der menschlichen Natur eingeartet zu seyn scheint, verbunden, ist
also ein groes Hinderni des ewigen Friedens, welches zu verbieten um
desto mehr ein Prliminarartikel desselben seyn mte, weil der endlich
doch unvermeidliche Staatsbankerott manche andere Staaten unverschuldet
in den Schaden mit verwickeln mu, welches eine ffentliche Lsion der
letzteren seyn wrde. Mithin sind wenigstens andere Staaten berechtigt,
sich gegen einen solchen und dessen Anmaungen zu verbnden.


     5. Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung
     eines andern Staats gewaltthtig einmischen.

Denn was kann ihn dazu berechtigen? Etwa das Skandal, was er den
Unterthanen eines andern Staats giebt? Es kann dieser vielmehr, durch
das Beyspiel der groen Uebel, die sich ein Volk durch seine
Gesetzlosigkeit zugezogen hat, zur Warnung dienen; und berhaupt ist das
bse Beyspiel, was eine freye Person der andern giebt, (als _scandalum
acceptum_) keine Lsion derselben. -- Dahin wrde zwar nicht zu ziehen
seyn, wenn ein Staat sich durch innere Veruneinigung in zwey Theile
spaltete, deren jeder fr sich einen besondern Staat vorstellt, der auf
das Ganze Anspruch macht; wo einem derselben Beystand zu leisten einem
uern Staat nicht fr Einmischung in die Verfassung des andern (denn es
ist alsdann Anarchie) angerechnet werden knnte. So lange aber dieser
innere Streit noch nicht entschieden ist, wrde diese Einmischung
uerer Mchte Verletzung der Rechte eines nur mit seiner innern
Krankheit ringenden, von keinem andern abhngigen Volks, selbst also ein
gegebenes Skandal seyn, und die Autonomie aller Staaten unsicher machen.


     6. Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem andern
     solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige
     Zutrauen im knftigen Frieden unmglich machen mssen: als
     da sind, Anstellung der =Meuchelmrder= (_percussores_),
     =Giftmischer= (_venefici_), =Brechung der Capitulation=,
     =Anstiftung des Verraths= (_perduellio_), in dem bekriegten
     Staat &c.

Das sind ehrlose Stratagemen. Denn irgend ein Vertrauen auf die
Denkungsart des Feindes mu mitten im Kriege noch brig bleiben, weil
sonst auch kein Friede abgeschlossen werden knnte, und die
Feindseligkeit in einen Ausrottungskrieg (_bellum internecinum_)
ausschlagen wrde; da der Krieg doch nur das traurige Nothmittel im
Naturzustande ist, (wo kein Gerichtshof vorhanden ist, der rechtskrftig
urtheilen knnte) durch Gewalt sein Recht zu behaupten; wo keiner von
beyden Theilen fr einen ungerechten Feind erklrt werden kann (weil das
schon einen Richterausspruch voraussetzt), sondern der =Ausschlag=
desselben (gleich als vor einem so genannten Gottesgerichte)
entscheidet, auf wessen Seite das Recht ist; zwischen Staaten aber sich
kein Bestrafungskrieg (_bellum punitiuum_) denken lt (weil zwischen
ihnen kein Verhltni eines Obern zu einem Untergebenen statt findet).
-- Woraus denn folgt: da ein Ausrottungskrieg, wo die Vertilgung beyde
Theile zugleich, und mit dieser auch alles Rechts treffen kann, den
ewigen Frieden nur auf dem groen Kirchhofe der Menschengattung statt
finden lassen wrde. Ein solcher Krieg also, mithin auch der Gebrauch
der Mittel, die dahin fhren, mu schlechterdings unerlaubt seyn. -- Da
aber die genannte Mittel unvermeidlich dahin fhren, erhellet daraus:
da jene hllische Knste, da sie an sich selbst niedertrchtig sind,
wenn sie in Gebrauch gekommen, sich nicht lange innerhalb der Grenze des
Krieges halten, wie etwa der Gebrauch der Spione (_vti exploratoribus_),
wo nur die Ehrlosigkeit =Anderer= (die nun einmal nicht ausgerottet
werden kann) benutzt wird, sondern auch in den Friedenszustand
bergehen, und so die Absicht desselben gnzlich vernichten wrden.

       *       *       *       *       *

Obgleich die angefhrte Gesetze objectiv, d.i. in der Intention der
Machthabenden, lauter =Verbotgesetze= (_leges prohibitiuae_) sind, so
sind doch einige derselben von der =strengen=, ohne Unterschied der
Umstnde geltenden Art (_leges strictae_), die =so fort= auf Abschaffung
dringen (wie Nr.1, 5, 6), andere aber (wie Nr.2, 3, 4), die zwar nicht
als Ausnahmen von der Rechtsregel, aber doch in Rcksicht auf die
=Ausbung= derselben, durch die Umstnde, =subjektiv= fr die Befugni
erweiternd (_leges latae_), und Erlaubnisse enthalten, die Vollfhrung
=aufzuschieben=, ohne doch den Zweck aus den Augen zu verlieren, der
diesen Aufschub, z.B. der =Wiedererstattung= der gewissen Staaten, nach
Nr.2, entzogenen Freyheit, nicht auf den Nimmertag (wie August zu
versprechen pflegte, _ad calendas graecas_) auszusetzen, mithin die
Nichterstattung, sondern nur, damit sie nicht bereilt und so der
Absicht selbst zuwider geschehe, die Verzgerung erlaubt. Denn das
Verbot betrifft hier nur die =Erwerbungsart=, die fernerhin nicht gelten
soll, aber nicht den =Besitzstand=, der, ob er zwar nicht den
erforderlichen Rechtstitel hat, doch zu seiner Zeit (der putativen
Erwerbung), nach der damaligen ffentlichen Meynung, von allen Staaten
fr rechtmig gehalten wurde[2].

     [2] Ob es auer dem Gebot (_leges praeceptiuae_), und Verbot
     (_leges prohibitiuae_), noch =Erlaubnisgesetze= (_leges
     permissiuae_) der reinen Vernunft geben knne, ist bisher
     nicht ohne Grund bezweifelt worden. Denn Gesetze berhaupt
     enthalten einen Grund objektiver praktischer Nothwendigkeit,
     Erlaubnis aber einen der praktischen Zuflligkeit gewisser
     Handlungen; mithin wrde ein =Erlaubnisgesetz= Nthigung zu
     einer Handlung, zu dem, wozu jemand nicht genthiget werden
     kann, enthalten, welches, wenn das Objekt des Gesetzes in
     beyderley Beziehung einerley Bedeutung htte, ein
     Widerspruch seyn wrde. -- Nun geht aber hier im
     Erlaubnisgesetze das vorausgesetzte Verbot nur auf die
     knftige Erwerbungsart eines Rechts (z.B. durch Erbschaft),
     die Befreyung aber von diesem Verbot, d.i. die Erlaubnis,
     auf den gegenwrtigen Besitzstand, welcher letztere, im
     Ueberschritt aus dem Naturzustande in den brgerlichen, als
     ein, obwohl unrechtmiger, dennoch =ehrlicher, Besitz=
     (_possessio putatiua_) nach einem Erlaubnisgesetze des
     Naturrechts noch fernerhin fortdauern kann, obgleich ein
     putativer Besitz, so bald er als ein solcher erkannt worden,
     im Naturzustande, imgleichen eine hnliche Erwerbungsart im
     nachmaligen brgerlichen (nach geschehenem Ueberschritt)
     verboten ist, welche Befugnis des fortdauernden Besitzes
     nicht statt finden wrde, wenn eine solche vermeintliche
     Erwerbung im brgerlichen Zustande geschehen wre; denn da
     wrde er, als Lsion, sofort nach Entdeckung seiner
     Unrechtmigkeit aufhren mssen.


     Ich habe hiemit nur beylufig die Lehrer des Naturrechts auf
     den Begriff einer _lex permissiua_, welcher sich einer
     systematisch-eintheilenden Vernunft von selbst darbietet,
     aufmerksam machen wollen; vornehmlich, da im Civilgesetze
     (statuarischen) fters davon Gebrauch gemacht wird, nur mit
     dem Unterschiede, da das Verbotgesetz fr sich allein
     dasteht, die Erlaubnis aber nicht als einschrnkende
     Bedingung (wie es sollte) in jenes Gesetz mit hinein
     gebracht, sondern unter die Ausnahmen geworfen wird. -- Da
     heit es dann: dies oder jenes wird verboten: =es sey denn=
     Nr.1, Nr.2, Nr.3, und so weiter ins Unabsehliche, die
     Erlaubnisse nur zuflliger Weise, nicht nach einem Princip,
     sondern durch Herumtappen unter vorkommenden Fllen, zum
     Gesetz hinzukommen; denn sonst htten die Bedingungen =in
     die Formel des Verbotsgesetzes= mit hineingebracht werden
     mssen, wodurch es dann zugleich ein Erlaubnisgesetz
     geworden wre. -- Es ist daher zu bedauern, da die
     sinnreiche, aber unaufgelst gebliebene, Preisaufgabe des
     eben so weisen als scharfsinnigen Herrn =Grafen von
     Windischgrtz=, welche gerade auf das letztere drang, sobald
     verlassen worden. Denn die Mglichkeit einer solchen (der
     mathematischen hnlichen) Formel ist der einzige chte
     Probierstein einer consequent bleibenden Gesetzgebung, ohne
     welche das so genannte _ius certum_ immer ein frommer Wunsch
     bleiben wird. -- Sonst wird man blo =generale= Gesetze (die
     im =Allgemeinen= gelten), aber keine universale (die
     =allgemein= gelten) haben, wie es doch der Begriff eines
     Gesetzes zu erfordern scheint.




Zweyter Abschnitt,

welcher die Definitivartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthlt.


Der Friedenszustand unter Menschen, die neben einander leben, ist kein
Naturstand (_status naturalis_), der vielmehr ein Zustand des Krieges
ist, d.i. wenn gleich nicht immer ein Ausbruch der Feindseligkeiten,
doch immerwhrende Bedrohung mit denselben. Er mu also =gestiftet=
werden; denn die Unterlassung der letzteren ist noch nicht Sicherheit
dafr, und, ohne da sie einem Nachbar von dem andern geleistet wird
(welches aber nur in einem =gesetzlichen= Zustande geschehen kann), kann
jener diesen, welchen er dazu aufgefordert hat, als einen Feind
behandeln[3].

     [3] Gemeiniglich nimmt man an, da man gegen Niemand
     feindlich verfahren drfe, als nur, wenn er mich schon
     thtig =ldirt hat=, und das ist auch ganz richtig, wenn
     beyde im =brgerlich-gesetzlichen= Zustande sind. Denn
     dadurch, da dieser in denselben getreten ist, leistet er
     jenem (vermittelst der Obrigkeit, welche ber Beyde Gewalt
     hat) die erforderliche Sicherheit. -- Der Mensch aber (oder
     das Volk) im bloen Naturstande benimmt mir diese
     Sicherheit, und ldirt mich schon durch eben diesen Zustand,
     indem er neben mir ist, obgleich nicht thtig (_facto_),
     doch durch die Gesetzlosigkeit seines Zustandes (_statu
     iniusto_), wodurch ich bestndig von ihm bedrohet werde, und
     ich kann ihn nthigen, entweder mit mir in einen
     gemeinschaftlich-gesetzlichen Zustand zu treten, oder aus
     meiner Nachbarschaft zu weichen. -- Das Postulat also, was
     allen folgenden Artikeln zum Grunde liegt, ist: Alle
     Menschen, die auf einander wechselseitig einflieen knnen,
     mssen zu irgend einer brgerlichen Verfassung gehren.

     Alle rechtliche Verfassung aber ist, was die Personen
     betrifft, die darin stehen,

     1) die nach dem =Staatsbrgerrecht= der Menschen, in einem
     Volk (_ius ciuitatis_),

     2) nach dem =Vlkerrecht= der Staaten in Verhltnis gegen
     einander (_ius gentium_),

     3) die nach dem =Weltbrgerrecht=, so fern Menschen und
     Staaten, in uerem auf einander einflieendem Verhltnis
     stehend, als Brger eines allgemeinen Menschenstaats
     anzusehen sind (_ius cosmopoliticum_). Diese Eintheilung ist
     nicht willkhrlich, sondern nothwendig in Beziehung auf die
     Idee vom ewigen Frieden. Denn wenn nur einer von diesen im
     Verhltnisse des physischen Einflusses auf den andern, und
     doch im Naturstande wre, so wrde damit der Zustand des
     Krieges verbunden seyn, von dem befreyet zu werden hier eben
     die Absicht ist.




Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden.

Die brgerliche Verfassung in jedem Staat soll republikanisch seyn.


Die erstlich nach Prinzipien der =Freyheit= der Glieder einer
Gesellschaft (als Menschen); zweytens nach Grundstzen der
=Abhngigkeit= aller von einer einzigen gemeinsamen Gesetzgebung (als
Unterthanen); und drittens, die nach dem Gesetz der =Gleichheit=
derselben (=als Staatsbrger=) gestiftete Verfassung -- die einzige,
welche aus der Idee des ursprnglichen Vertrags hervorgeht, auf der alle
rechtliche Gesetzgebung eines Volks gegrndet seyn mu -- ist die
=republikanische=[4]. Diese ist also, was das Recht betrifft, an sich
selbst diejenige, welche allen Arten der brgerlichen Constitution
ursprnglich zum Grunde liegt; und nun ist nur die Frage: ob sie auch
die einzige ist, die zum ewigen Frieden hinfhren kann?

     [4] =Rechtliche= (mithin uere) =Freyheit= kann nicht, wie
     man wohl zu thun pflegt, durch die Befugnis definirt werden:
     alles zu thun, was man will, wenn man nur Keinem Unrecht
     thut. Denn was heit =Befugnis=? Die Mglichkeit einer
     Handlung, so fern man dadurch Keinem Unrecht thut. Also
     wrde die Erklrung so lauten: Freyheit ist die Mglichkeit
     der Handlungen, dadurch man keinem Unrecht thut (man mag
     auch thun, was man will), wenn man nur Keinem Unrecht thut:
     folglich ist es leere Tautologie. -- Vielmehr ist meine
     uere (rechtliche) =Freyheit= so zu erklren: sie ist die
     Befugnis, keinen ueren Gesetzen zu gehorchen, als zu denen
     ich meine Beystimmung habe geben knnen. -- Eben so ist
     uere (rechtliche) =Gleichheit= in einem Staate dasjenige
     Verhltni der Staatsbrger, nach welchem Keiner den andern
     wozu rechtlich verbinden kann, ohne da er sich zugleich dem
     Gesetz unterwirft, von diesem wechselseitig auf dieselbe Art
     auch verbunden werden zu =knnen=. (Vom Princip der
     =rechtlichen= Abhngigkeit, da dieses schon in dem Begriffe
     einer Staatsverfassung berhaupt liegt, bedarf es keiner
     Erklrung). -- Die Gltigkeit dieser angebohrnen, zur
     Menschheit nothwendig gehrenden und unveruerlichen Rechte
     wird durch das Princip der rechtlichen Verhltnisse des
     Menschen selbst zu hheren Wesen (wenn er sich solche denkt)
     besttigt und erhoben, indem er sich nach eben denselben
     Grundstzen auch als Staatsbrger einer bersinnlichen Welt
     vorstellt. -- Denn, was meine Freyheit betrifft, so habe
     ich, selbst in Ansehung der gttlichen, von mir durch bloe
     Vernunft erkennbaren Gesetze, keine Verbindlichkeit, als nur
     so fern ich dazu selber habe meine Beystimmung geben knnen
     (denn durchs Freyheitsgesetz meiner eigenen Vernunft mache
     ich mir allererst einen Begriff vom gttlichen Willen). Was
     in Ansehung des erhabensten Weltwesens auer Gott, welches
     ich mir etwa denken mchte (einen groen =Aeon=), das
     Princip der =Gleichheit= betrifft, so ist kein Grund da,
     warum ich, wenn ich in meinem Posten meine Pflicht thue, wie
     jener Aeon es in dem seinigen, mir blo die Pflicht zu
     gehorchen, jenem aber das Recht zu befehlen zukommen solle.
     -- Da dieses Princip der =Gleichheit= nicht (so wie das der
     Freyheit) auch auf das Verhltnis zu Gott pat, davon ist
     der Grund dieser, weil dieses Wesen das einzige ist, bey dem
     der Pflichtbegriff aufhrt.


     Was aber das Recht der Gleichheit aller Staatsbrger, als
     Unterthanen, betrifft, so kommt es in Beantwortung der Frage
     von der Zuligkeit des =Erbadels= allein darauf an: ob der
     vom Staat zugestandene =Rang= (eines Unterthans vor dem
     andern) vor dem =Verdienst=, oder dieses vor jenem
     vorhergehen msse. -- Nun ist offenbar: da, wenn der Rang
     mit der Geburt verbunden wird, es ganz ungewi ist, ob das
     Verdienst (Amtsgeschicklichkeit und Amtstreue) auch folgen
     werde; mithin ist es eben so viel, als ob er ohne alles
     Verdienst dem Begnstigten zugestanden wrde (Befehlshaber
     zu seyn); welches der allgemeine Volkswille in einem
     ursprnglichen Vertrage, (der doch das Princip aller Rechte
     ist) nie beschlieen wird. Denn ein Edelmann ist darum nicht
     so fort ein =edler= Mann. -- Was den =Amtsadel= (wie man den
     Rang einer hheren Magistratur nennen knnte, und den man
     sich durch Verdienste erwerben mu) betrifft, so klebt der
     Rang da nicht, als Eigenthum, an der Person, sondern am
     Posten, und die Gleichheit wird dadurch nicht verletzt;
     weil, wenn jene ihr Amt niederlegt, sie zugleich den Rang
     ablegt, und unter das Volk zurcktritt. --

Nun hat aber die republikanische Verfassung, auer der Lauterkeit ihres
Ursprungs, aus dem reinen Quell des Rechtsbegriffs entsprungen zu seyn,
noch die Aussicht in die gewnschte Folge, nmlich den ewigen Frieden;
wovon der Grund dieser ist. -- Wenn (wie es in dieser Verfassung nicht
anders seyn kann) die Beystimmung der Staatsbrger dazu erfordert wird,
um zu beschlieen, ob Krieg seyn solle, oder nicht, so ist nichts
natrlicher, als da, da sie alle Drangsale des Krieges ber sich selbst
beschlieen mten (als da sind: selbst zu fechten; die Kosten des
Krieges aus ihrer eigenen Haabe herzugeben; die Verwstung, die er
hinter sich lt, kmmerlich zu verbessern; zum Uebermae des Uebels
endlich noch eine, den Frieden selbst verbitternde, nie (wegen naher
immer neuer Kriege) zu tilgende Schuldenlast selbst zu bernehmen), sie
sich sehr bedenken werden, ein so schlimmes Spiel anzufangen: Da
hingegen in einer Verfassung, wo der Unterthan nicht Staatsbrger, die
also nicht republikanisch ist, es die unbedenklichste Sache von der Welt
ist, weil das Oberhaupt nicht Staatsgenosse, sondern Staatseigenthmer
ist, an seinen Tafeln, Jagden, Lustschlssern, Hoffesten u.d.gl. durch
den Krieg nicht das Mindeste einbt, diesen also wie eine Art von
Lustparthie aus unbedeutenden Ursachen beschlieen, und der
Anstndigkeit wegen dem dazu allezeit fertigen diplomatischen Corps die
Rechtfertigung desselben gleichgltig berlassen kann.

       *       *       *       *       *

Damit man die republikanische Verfassung nicht (wie gemeiniglich
geschieht) mit der demokratischen verwechsele, mu Folgendes bemerkt
werden. Die Formen eines Staats (_ciuitas_) knnen entweder nach dem
Unterschiede der Personen, welche die oberste Staatsgewalt inne haben,
oder nach der =Regierungsart= des Volks durch sein Oberhaupt, er mag
seyn welcher er wolle, eingetheilt werden; die erste heit eigentlich
die Form der =BEHERRSCHUNG= (_forma imperii_), und es sind nur drey
derselben mglich, wo nmlich entweder nur =Einer=, oder =Einige= unter
sich verbunden, oder =Alle= zusammen, welche die brgerliche
Gesellschaft ausmachen, die Herrschergewalt besitzen (=Autokratie=,
=Aristokratie= und =Demokratie=, Frstengewalt, Adelsgewalt und
Volksgewalt). Die zweyte ist die Form der Regierung (_forma regiminis_),
und betrifft die auf die Constitution (den Akt des allgemeinen Willens,
wodurch die Menge ein Volk wird) gegrndete Art, wie der Staat von
seiner Machtvollkommenheit Gebrauch macht: und ist in dieser Beziehung
entweder =republikanisch= oder =despotisch=. Der =REPUBLIKANISM= ist das
Staatsprincip der Absonderung der ausfhrenden Gewalt (der Regierung)
von der Gesetzgebenden; der Despotism ist das der eigenmchtigen
Vollziehung des Staats von Gesetzen, die er selbst gegeben hat, mithin
der ffentliche Wille, sofern er von dem Regenten als sein Privatwille
gehandhabt wird. -- Unter den drey Staatsformen ist die der
=Demokratie=, im eigentlichen Verstande des Worts, nothwendig ein
=Despotism=, weil sie eine exekutive Gewalt grndet, da alle ber und
allenfalls auch wider Einen (der also nicht mit einstimmt), mithin Alle,
die doch nicht Alle sind, beschlieen; welches ein Widerspruch des
allgemeinen Willens mit sich selbst und mit der Freyheit ist.


Alle Regierungsform nmlich, die nicht =reprsentativ= ist, ist
eigentlich eine =Unform=, weil der Gesetzgeber in einer und derselben
Person zugleich Vollstrecker seines Willens (so wenig, wie das
Allgemeine des Obersatzes in einem Vernunftschlusse zugleich die
Subsumtion des Besondern unter jenem im Untersatze) seyn kann, und, wenn
gleich die zwey andern Staatsverfassungen so fern immer fehlerhaft sind,
da sie einer solchen Regierungsart Raum geben, so ist es bey ihnen doch
wenigstens mglich, da sie eine dem =Geiste= eines reprsentativen
Systems geme Regierungsart annhmen, wie etwa Friedrich II. wenigstens
=sagte=: er sey blo der oberste Diener des Staats[5], da hingegen die
demokratische es unmglich macht, weil Alles da Herr seyn will. -- Man
kann daher sagen: je kleiner das Personale der Staatsgewalt (die Zahl
der Herrscher), je grer dagegen die Reprsentation derselben, desto
mehr stimmt die Staatsverfassung zur Mglichkeit des Republikanism, und
sie kann hoffen, durch allmhliche Reformen sich dazu endlich zu
erheben. Aus diesem Grunde ist es in der Aristokratie schon schwerer,
als in der Monarchie, in der Demokratie aber unmglich anders, als durch
gewaltsame Revolution zu dieser einzigen vollkommen rechtlichen
Verfassung zu gelangen. Es ist aber an der Regierungsart[6] dem Volk
ohne alle Vergleichung mehr gelegen, als an der Staatsform (wiewohl auch
auf dieser ihre mehrere oder mindere Angemessenheit zu jenem Zwecke sehr
viel ankommt). Zu jener aber, wenn sie dem Rechtsbegriffe gem seyn
soll, gehrt das reprsentative System, in welchem allein eine
republikanische Regierungsart mglich, ohne welches sie (die Verfassung
mag seyn welche sie wolle) despotisch und gewaltthtig ist. -- Keine der
alten so genannten Republiken hat dieses gekannt, und sie muten sich
darber auch schlechterdings in den Despotism auflsen, der unter der
Obergewalt eines Einzigen noch der ertrglichste unter allen ist.

     [5] Man hat die hohe Benennungen, die einem Beherrscher oft
     beygelegt werden (die eines gttlichen Gesalbten, eines
     Verwesers des gttlichen Willens auf Erden und
     Stellvertreters desselben), als grobe, schwindlich machende
     Schmeicheleyen oft getadelt; aber mich dnkt, ohne Grund. --
     Weit gefehlt, da sie den Landesherrn sollten hochmthig
     machen, so mssen sie ihn vielmehr in seiner Seele
     demthigen, wenn er Verstand hat (welches man doch
     voraussetzen mu), und es bedenkt, da er ein Amt bernommen
     habe, was fr einen Menschen zu gro ist, nmlich das
     Heiligste, was Gott auf Erden hat, das =Recht der Menschen=
     zu verwalten, und diesem Augapfel Gottes irgend worinn zu
     nahe getreten zu seyn, jederzeit in Besorgnis stehen mu.

     [6] Mallet d Pan rhmt in seiner Genietnenden, aber hohlen
     und sachleeren Sprache: nach vieljhriger Erfahrung endlich
     zur Ueberzeugung von der Wahrheit des bekannten Spruchs des
     =Pope= gelangt zu seyn: la ber die beste Regierung Narren
     streiten; die bestgefhrte ist die beste. Wenn das soviel
     sagen soll: die am besten gefhrte Regierung ist am besten
     gefhrt, so hat er, nach Schwifts Ausdruck, eine Nu
     aufgebissen, die ihn mit einer Made belohnte; soll es aber
     bedeuten, sie sey auch die beste Regierungsart, d.i.
     Staatsverfassung, so ist es grundfalsch; denn Exempel von
     guten Regierungen beweisen nichts fr die Regierungsart. --
     Wer hat wohl besser regiert als ein =Titus= und =Markus
     Aurelius=, und doch hinterlie der eine einen =Domitian=,
     der andere einen =Commodus= zu Nachfolgern; welches bey
     einer guten Staatsverfassung nicht htte geschehen knnen,
     da ihre Untauglichkeit zu diesem Posten frh genug bekannt
     war, und die Macht des Beherrschers auch hinreichend war, um
     sie auszuschlieen.




Zweyter Definitivartikel zum ewigen Frieden.

Das Vlkerrecht soll auf einen =FDERALISM= freyer Staaten gegrndet
seyn.


Vlker, als Staaten, knnen wie einzelne Menschen beurtheilt werden, die
sich in ihrem Naturzustande (d.i. in der Unabhngigkeit von uern
Gesetzen) schon durch ihr Nebeneinanderseyn ldiren, und deren jeder, um
seiner Sicherheit willen, von dem andern fordern kann und soll, mit ihm
in eine, der brgerlichen hnliche, Verfassung zu treten, wo jedem sein
Recht gesichert werden kann. Dies wre ein =Vlkerbund=, der aber
gleichwohl kein Vlkerstaat seyn mte. Darinn aber wre ein
Widerspruch; weil ein jeder Staat das Verhltnis eines =Oberen=
(Gesetzgebenden) zu einem =Unteren= (gehorchenden, nmlich dem Volk)
enthlt, viele Vlker aber in einem Staat nur ein Volk ausmachen wrden,
welches (da wir hier das Recht der =Vlker= gegen einander zu erwgen
haben, so fern sie so viel verschiedene Staaten ausmachen, und nicht in
einem Staat zusammenschmelzen sollen) der Voraussetzung widerspricht.


Gleichwie wir nun die Anhnglichkeit der Wilden an ihre gesetzlose
Freyheit, sich lieber unaufhrlich zu balgen, als sich einem
gesetzlichen, von ihnen selbst zu constituirenden, Zwange zu
unterwerfen, mithin die tolle Freyheit der vernnftigen vorzuziehen, mit
tiefer Verachtung ansehen, und als Rohigkeit, Ungeschliffenheit, und
viehische Abwrdigung der Menschheit betrachten, so, sollte man denken,
mten gesittete Vlker (jedes fr sich zu einem Staat vereinigt) eilen,
aus einem so verworfenen Zustande je eher desto lieber herauszukommen:
Statt dessen aber setzt vielmehr jeder =Staat= seine Majestt (denn
Volksmajestt ist ein ungereimter Ausdruck) gerade darin, gar keinem
ueren gesetzlichen Zwange unterworfen zu seyn, und der Glanz seines
Oberhaupts besteht darin, da ihm, ohne da er sich eben selbst in
Gefahr setzen darf, viele Tausende zu Gebot stehen, sich fr eine Sache,
die sie nichts angeht, aufopfern zu lassen[7], und der Unterschied der
europischen Wilden von den amerikanischen besteht hauptschlich darin,
da, da manche Stmme der letzteren von ihren Feinden gnzlich sind
gegessen worden, die ersteren ihre Ueberwundene besser zu benutzen
wissen, als sie zu verspeisen, und lieber die Zahl ihrer Unterthanen,
mithin auch die Menge der Werkzeuge zu noch ausgebreiteteren Kriegen
durch sie zu vermehren wissen.

     [7] So gab ein bulgarischer Frst dem griechischen Kayser,
     der gutmthigerweise seinen Streit mit ihm durch einen
     Zweykampf ausmachen wollte, zur Antwort: Ein Schmidt, der
     Zangen hat, wird das glhende Eisen aus den Kohlen nicht mit
     seinen Hnden herauslangen.

Bey der Bsartigkeit der menschlichen Natur, die sich im freyen
Verhltnis der Vlker unverholen blicken lt (indessen da sie im
brgerlich-gesetzlichen Zustande durch den Zwang der Regierung sich sehr
verschleyert), ist es doch zu verwundern, da das Wort =Recht= aus der
Kriegspolitik noch nicht als pedantisch ganz hat verwiesen werden
knnen, und sich noch kein Staat erkhnet hat, sich fr die letztere
Meynung ffentlich zu erklren; denn noch werden =Hugo Grotius=,
=Puffendorf=, =Vattell= u.a.m. (lauter leidige Trster), obgleich ihr
Codex, philosophisch oder diplomatisch abgefat, nicht die mindeste
=gesetzliche= Kraft hat, oder auch nur haben kann (weil Staaten als
solche nicht unter einem gemeinschaftlichen ueren Zwange stehen),
immer treuherzig zur =Rechtfertigung= eines Kriegsangriffs angefhrt,
ohne da es ein Beyspiel giebt, da jemals ein Staat durch mit
Zeugnissen so wichtiger Mnner bewaffnete Argumente wre bewogen worden,
von seinem Vorhaben abzustehen. -- Diese Huldigung, die jeder Staat dem
Rechtsbegriffe (wenigstens den Worten nach) leistet, beweist doch, da
eine noch grere, ob zwar zur Zeit schlummernde, moralische Anlage im
Menschen anzutreffen sey, ber das bse Princip in ihm (was er nicht
ableugnen kann) doch einmal Meister zu werden, und dies auch von andern
zu hoffen; denn sonst wrde das Wort =Recht= den Staaten, die sich
einander befehden wollen, nie in den Mund kommen, es sey denn, blo um
seinen Spott damit zu treiben, wie jener gallische Frst es erklrte:
Es ist der Vorzug, den die Natur dem Strkern ber den Schwchern
gegeben hat, da dieser ihm gehorchen soll. Da die Art, wie Staaten ihr
Recht verfolgen, nie, wie bey einem uern Gerichtshofe, der Proce,
sondern nur der Krieg seyn kann, durch diesen aber und seinen gnstigen
Ausschlag, den =Sieg=, das Recht nicht entschieden wird, und durch den
=Friedensvertrag= zwar wohl dem diesmaligen Kriege, aber nicht dem
Kriegszustande (immer zu einem neuen Vorwand zu finden) ein Ende gemacht
wird (den man auch nicht geradezu fr ungerecht erklren kann, weil in
diesem Zustande jeder in seiner eigenen Sache Richter ist), gleichwohl
aber von Staaten, nach dem Vlkerrecht, nicht eben das gelten kann, was
von Menschen im gesetzlosen Zustande nach dem Naturrecht gilt, aus
diesem Zustande herausgehen zu sollen (weil sie, als Staaten, innerlich
schon eine rechtliche Verfassung haben, und also dem Zwange anderer, sie
nach ihren Rechtsbegriffen unter eine erweiterte gesetzliche Verfassung
zu bringen, entwachsen sind), indessen da doch die Vernunft vom Throne
der hchsten moralisch gesetzgebenden Gewalt herab, den Krieg als
Rechtsgang schlechterdings verdammt, den Friedenszustand dagegen zur
unmittelbaren Pflicht macht, welcher doch, ohne einen Vertrag der Vlker
unter sich, nicht gestiftet oder gesichert werden kann: -- so mu es
einen =Bund= von besonderer Art geben, den man den =Friedensbund=
(_foedus pacificum_) nennen kann, der vom =Friedensvertrag= (_pactum
pacis_) darin unterschieden seyn wrde, da dieser blo =einen= Krieg,
jener aber =alle= Kriege auf immer zu endigen suchte. Dieser Bund geht
auf keinen Erwerb irgend einer Macht des Staats, sondern lediglich auf
Erhaltung und Sicherung der =Freyheit= eines Staats, fr sich selbst und
zugleich anderer verbndeten Staaten, ohne da diese doch sich deshalb
(wie Menschen im Naturzustande) ffentlichen Gesetzen, und einem Zwange
unter denselben, unterwerfen drfen. -- Die Ausfhrbarkeit (objective
Realitt) dieser Idee der =Fderalitt=, die sich allmhlig ber alle
Staaten erstrecken soll, und so zum ewigen Frieden hinfhrt, lt sich
darstellen. Denn wenn das Glck es so fgt: da ein mchtiges und
aufgeklrtes Volk sich zu einer Republik (die ihrer Natur nach zum
ewigen Frieden geneigt seyn mu) bilden kann, so giebt diese einen
Mittelpunkt der fderativen Vereinigung fr andere Staaten ab, um sich
an sie anzuschlieen, und so den Freyheitszustand der Staaten, gem der
Idee des Vlkerrechts, zu sichern, und sich durch mehrere Verbindungen
dieser Art nach und nach immer weiter auszubreiten.


Da ein Volk sagt: es soll unter uns kein Krieg seyn; denn wir wollen
uns in einen Staat formiren, d.i. uns selbst eine oberste
gesetzgebende, regierende und richtende Gewalt setzen, die unsere
Streitigkeiten friedlich ausgleicht -- das lt sich verstehen. -- --
Wenn aber dieser Staat sagt: es soll kein Krieg zwischen mir und andern
Staaten seyn, obgleich ich keine oberste gesetzgebende Gewalt erkenne,
die mir mein, und der ich ihr Recht sichere, so ist es gar nicht zu
verstehen, worauf ich dann das Vertrauen zu meinem Rechte grnden wolle,
wenn es nicht das Surrogat des brgerlichen Gesellschaftbundes, nmlich
der freye Fderalism ist, den die Vernunft mit dem Begriffe des
Vlkerrechts nothwendig verbinden mu, wenn berall etwas dabey zu
denken brig bleiben soll.


Bey dem Begriffe des Vlkerrechts, als eines Rechts =zum= Kriege, lt
sich eigentlich gar nichts denken (weil es ein Recht seyn soll, nicht
nach allgemein gltigen uern, die Freyheit jedes Einzelnen
einschrnkenden Gesetzen, sondern nach einseitigen Maximen durch Gewalt,
was Recht sey, zu bestimmen), es mte denn darunter verstanden werden:
da Menschen, die so gesinnet sind, ganz recht geschieht, wenn sie sich
unter einander aufreiben, und also den ewigen Frieden in dem weiten
Grabe finden, das alle Gruel der Gewaltthtigkeit sammt ihren Urhebern
bedeckt. -- Fr Staaten, im Verhltnisse unter einander, kann es nach
der Vernunft keine andere Art geben, aus dem gesetzlosen Zustande, der
lauter Krieg enthlt, herauszukommen, als da sie, eben so wie einzelne
Menschen, ihre wilde (gesetzlose) Freyheit aufgeben, sich zu
ffentlichen Zwangsgesetzen bequemen, und so einen (freylich immer
wachsenden) =Vlkerstaat= (_ciuitas gentium_), der zuletzt alle Vlker
der Erde befassen wrde, bilden. Da sie dieses aber nach ihrer Idee vom
Vlkerrecht durchaus nicht wollen, mithin, was _in thesi_ richtig ist,
_in hypothesi_ verwerfen, so kann an die Stelle der positiven Idee
=einer Weltrepublik= (wenn nicht alles verlohren werden soll) nur das
=negative= Surrogat eines den Krieg abwehrenden, bestehenden, und sich
immer ausbreitenden =Bundes=, den Strom der rechtscheuenden,
feindseligen Neigung aufhalten, doch mit bestndiger Gefahr ihres
Ausbruchs (_Furor impius intus -- fremit horridus ore cruento.
=Virgil.=_)[8].

     [8] Nach einem beendigten Kriege, beym Friedensschlusse,
     mochte es wohl fr ein Volk nicht unschicklich seyn, da
     nach dem Dankfeste ein Butag ausgeschrieben wrde, den
     Himmel, im Namen des Staats, um Gnade fr die groe
     Versndigung anzurufen, die das menschliche Geschlecht sich
     noch immer zu Schulden kommen lt, sich keiner gesetzlichen
     Verfassung, im Verhltnis auf andere Vlker, fgen zu
     wollen, sondern stolz auf seine Unabhngigkeit lieber das
     barbarische Mittel des Krieges (wodurch doch das, was
     gesucht wird, nmlich das Recht eines jeden Staats nicht
     ausgemacht wird) zu gebrauchen. -- Die Dankfeste whrend dem
     Kriege ber einen erfochtenen =Sieg=, die Hymnen, die (auf
     gut israelitisch) dem =Herrn der Heerschaaren= gesungen
     werden, stehen mit der moralischen Idee des Vaters der
     Menschen in nicht minder starkem Contrast; weil sie auer
     der Gleichgltigkeit wegen der Art, wie Vlker ihr
     gegenseitiges Recht suchen (die traurig genug ist), noch
     eine Freude hineinbringen, recht viel Menschen, oder ihr
     Glck zernichtet zu haben.




Dritter Definitivartikel zum ewigen Frieden.

Das =WELTBRGERRECHT= soll auf Bedingungen der allgemeinen
=Hospitalitt= eingeschrnkt seyn.


Es ist hier, wie in den vorigen Artikeln, nicht von Philanthropie,
sondern vom =Recht= die Rede, und da bedeutet =Hospitalitt=
(Wirthbarkeit) das Recht eines Fremdlings, seiner Ankunft auf dem Boden
eines andern wegen, von diesem nicht feindselig behandelt zu werden.
Dieser kann ihn abweisen, wenn es ohne seinen Untergang geschehen kann;
so lange er aber auf seinem Platz sich friedlich verhlt, ihm nicht
feindlich begegnen. Es ist kein =Gastrecht=, worauf dieser Anspruch
machen kann (wozu ein besonderer wohlthtiger Vertrag erfordert werden
wrde, ihn auf eine gewisse Zeit zum Hausgenossen zu machen), sondern
ein =Besuchsrecht=, welches allen Menschen zusteht, sich zur
Gesellschaft anzubieten, vermge des Rechts des gemeinschaftlichen
Besitzes der Oberflche der Erde, auf der, als Kugelflche, sie sich
nicht ins Unendliche zerstreuen knnen, sondern endlich sich doch neben
einander dulden zu mssen, ursprnglich aber niemand an einem Orte der
Erde zu seyn, mehr Recht hat, als der Andere. -- Unbewohnbare Theile
dieser Oberflche, das Meer und die Sandwsten, trennen diese
Gemeinschaft, doch so, da das =Schiff=, oder das =Kameel= (das =Schiff=
der Wste) es mglich machen, ber diese herrenlose Gegenden sich
einander zu nhern, und das Recht der Oberflche, welches der
Menschengattung gemeinschaftlich zukommt, zu einem mglichen Verkehr zu
benutzen. Die Unwirthbarkeit der Seeksten (z.B. der Barbaresken),
Schiffe in nahen Meeren zu rauben, oder gestrandete Schiffsleute zu
Sklaven zu machen, oder die der Sandwsten (der arabischen Beduinen),
die Annherung zu den nomadischen Stmmen als ein Recht anzusehen, sie
zu plndern, ist also dem Naturrecht zuwider, welches Hospitalittsrecht
aber, d.i. die Befugnis der fremden Ankmmlinge, sich nicht weiter
erstreckt, als auf die Bedingungen der Mglichkeit, einen Verkehr mit
den alten Einwohnern zu =versuchen=. -- Auf diese Art knnen entfernte
Welttheile mit einander friedlich in Verhltnisse kommen, die zuletzt
ffentlich gesetzlich werden, und so das menschliche Geschlecht endlich
einer weltbrgerlichen Verfassung immer nher bringen knnen.

Vergleicht man hiemit das =inhospitale= Betragen der gesitteten,
vornehmlich handeltreibenden Staaten unseres Welttheils, so geht die
Ungerechtigkeit, die sie in dem =Besuche= fremder Lnder und Vlker
(welches ihnen mit dem =Erobern= derselben fr einerley gilt) beweisen,
bis zum Erschrecken weit. Amerika, die Negerlnder, die Gewrzinseln,
das Kap &c. waren, bey ihrer Entdeckung, fr sie Lnder, die keinem
angehrten; denn die Einwohner rechneten sie fr nichts. In Ostindien
(Hindustan) brachten sie, unter dem Vorwande blos beabsichtigter
Handelsniederlagen, fremde Kriegesvlker hinein, mit ihnen aber
Unterdrckung der Eingebohrnen, Aufwiegelung der verschiedenen Staaten
desselben zu weit ausgebreiteten Kriegen, Hungersnoth, Aufruhr,
Treulosigkeit, und wie die Litaney aller Uebel, die das menschliche
Geschlecht drcken, weiter lauten mag.

China[9] und Japan (=Nipon=), die den Versuch mit solchen Gsten gemacht
hatten, haben daher weislich, jenes zwar den Zugang, aber nicht den
Eingang, dieses auch den ersteren nur einem einzigen europischen Volk,
den Hollndern, erlaubt, die sie aber doch dabey, wie Gefangene, von der
Gemeinschaft mit den Eingebohrnen ausschlieen. Das Aergste hiebey
(oder, aus dem Standpunkte eines moralischen Richters betrachtet, das
Beste) ist, da sie dieser Gewaltthtigkeit nicht einmal froh werden,
da alle diese Handlungsgesellschaften auf dem Punkte des nahen
Umsturzes stehen, da die Zuckerinseln, dieser Sitz der allergrausamsten
und ausgedachtesten Sklaverey, keinen wahren Ertrag abwerfen, sondern
nur mittelbar, und zwar zu einer nicht sehr lblichen Absicht, nmlich
zu Bildung der Matrosen fr Kriegsflotten, und also wieder zu Fhrung
der Kriege in Europa dienen, und dieses mchten, die von der Frmmigkeit
viel Werks machen, und, indem sie Unrecht wie Wasser trinken, sich in
der Rechtglubigkeit fr Auserwhlte gehalten wissen wollen.

     [9] Um dieses groe Reich mit dem Namen, womit es sich
     selbst benennt, zu schreiben (nmlich =China=, nicht Sina,
     oder einen diesem hnlichen Laut), darf man nur _Georgii
     Alphab. Tibet. pag.651-654_, vornehmlich _Nota b_ unten,
     nachsehen. -- Eigentlich fhrt es, nach des Petersb. Prof.
     =Fischer= Bemerkung, keinen bestimmten Namen, womit es sich
     selbst benennt; der gewhnlichste ist noch der des Worts
     _Kin_, nmlich Gold (welches die Tibetaner mit _Ser_
     ausdrcken), daher der Kayser Knig des =Goldes= (des
     herrlichsten Landes von der Welt) genannt wird, welches Wort
     wohl im Reiche selbst wie _Chin_ lauten, aber von den
     italinischen Missionarien (des Gutturalbuchstabens wegen),
     wie _Kin_ ausgesprochen seyn mag. -- Hieraus ersieht man
     dann, da das von den Rmern so genannte Land der =Serer=
     China war, die Seide aber ber =Gro-Tibet= (vermuthlich
     durch =Klein-Tibet= und die Bucharey ber Persien, so
     weiter) nach Europa gefrdert worden, welches zu manchen
     Betrachtungen ber das Alterthum dieses erstaunlichen
     Staats, in Vergleichung mit dem von Hindustan, bey der
     Verknpfung mit =Tibet=, und, durch dieses, mit Japan,
     hinleitet; indessen da der Nahme Sina oder Tschina, den die
     Nachbaren diesem Lande geben sollen, zu nichts hinfhrt. --
     -- Vielleicht lt sich auch die uralte, ob zwar nie recht
     bekannt gewordene Gemeinschaft Europens mit Tibet aus dem,
     was uns =Hesychius= hievon aufbehalten hat, nmlich dem
     Zuruf [Greek: Konx Ompax] (_Konx Ompax_) des Hierophanten in
     den Eleusinischen Geheimnissen erklren (S. Reise des
     jngern Anacharsis, 5ter Theil, S.447 u.f.) -- Denn nach
     _Georgii Alph. Tibet._ bedeutet das Wort _Concioa_ =Gott=,
     welches eine auffallende Aehnlichkeit mit _Konx_ hat.
     _Pah-cio._ (_ib. p.520_), welches von den Griechen leicht
     wie _pax_ ausgesprochen werden konnte, _promulgator legis_,
     die durch die ganze Natur vertheilte Gottheit (auch
     _Cenresi_ genannt, _p.177._) -- _Om_ aber, welches _La
     Croze_ durch _benedictus_, =gesegnet=, bersetzt, kann, auf
     die Gottheit angewandt, wohl nichts anders als den
     =Seliggepriesenen= bedeuten, _p.507_. Da nun =P.Franz.
     Horatius= von den Tibetanischen =Lhama's=, die er oft
     befrug, was sie unter Gott (_Concioa_) verstnden, jederzeit
     die Antwort bekam: =es ist die Versammlung aller Heiligen=
     (d.i. der seligen durch die Lamaische Wiedergeburt, nach
     vielen Wanderungen durch allerley Krper, endlich in die
     Gottheit zurckgekehrten, in =Burchane=, d.i.
     anbetungswrdige Wesen, verwandelten Seelen, _p.223_), so
     wird jenes geheimnisvolle Wort, _Konx Ompax_, wohl das
     =heilige= (_Konx_), =selige= (_Om_) und =weise= (_Pax_),
     durch die Welt berall verbreitete hchste Wesen (die
     personificirte Natur) bedeuten sollen, und in den
     griechischen =Mysterien= gebraucht, wohl den =Monotheism=
     fr die Epopten, im Gegensatz mit dem =Polytheism= des Volks
     angedeutet haben; obwohl =P.Horatius= (a.a.O.) hierunter
     einen =Atheism= witterte. -- Wie aber jenes geheimnisvolle
     Wort ber Tibet zu den Griechen gekommen, lt sich auf
     obige Art erklren und umgekehrt dadurch auch das frhe
     Verkehr Europens mit China ber Tibet (vielleicht eher noch
     als mit Hindustan) wahrscheinlich machen.

Da es nun mit der unter den Vlkern der Erde einmal durchgngig berhand
genommenen (engeren oder weiteren) Gemeinschaft so weit gekommen ist,
da die Rechtsverletzung an =einem= Platz der Erde an =allen= gefhlt
wird: so ist die Idee eines Weltbrgerrechts keine phantastische und
berspannte Vorstellungsart des Rechts, sondern eine nothwendige
Ergnzung des ungeschriebenen Codex, sowohl des Staats- als Vlkerrechts
zum ffentlichen Menschenrechte berhaupt, und so zum ewigen Frieden, zu
dem man sich in der continuirlichen Annherung zu befinden, nur unter
dieser Bedingung schmeicheln darf.




Zusatz.

Von der Garantie des ewigen Friedens.


Das, was diese =Gewhr= (Garantie) leistet, ist nichts Geringeres, als
die groe Knstlerin, =Natur= (_natura daedala rerum_), aus deren
mechanischem Laufe sichtbarlich Zweckmigkeit hervorleuchtet, durch die
Zwietracht der Menschen Eintracht selbst wider ihren Willen emporkommen
zu lassen, und darum, gleich als Nthigung einer ihren Wirkungsgesetzen
nach uns unbekannten Ursache, =Schicksal=, bey Erwgung aber ihrer
Zweckmigkeit im Laufe der Welt, als tiefliegende Weisheit einer
hheren, auf den objectiven Endzweck des menschlichen Geschlechts
gerichteten, und diesen Weltlauf prdeterminirenden Ursache
=Vorsehung=[10] genannt wird, die wir zwar eigentlich nicht an diesen
Kunstanstalten der Natur =erkennen=, oder auch nur daraus auf sie
=schlieen=, sondern (wie in aller Beziehung der Form der Dinge auf
Zwecke berhaupt) nur =hinzudenken= knnen und mssen, um uns von ihrer
Mglichkeit, nach der Analogie menschlicher Kunsthandlungen, einen
Begriff zu machen, deren Verhltnis und Zusammenstimmung aber zu dem
Zwecke, den uns die Vernunft unmittelbar vorschreibt (dem moralischen),
sich vorzustellen, eine Idee ist, die zwar in =theoretischer= Absicht
berschwenglich, in praktischer aber (z.B. in Ansehung des
Pflichtbegriffs =vom ewigen Frieden=, um jenen Mechanism der Natur dazu
zu benutzen) dogmatisch und ihrer Realitt nach wohl gegrndet ist. --
Der Gebrauch des Worts =Natur= ist auch, wenn es, wie hier, blo um
Theorie (nicht um Religion) zu thun ist, schicklicher fr die Schranken
der menschlichen Vernunft (als die sich in Ansehung des Verhltnisses
der Wirkungen zu ihren Ursachen, innerhalb den Grenzen mglicher
Erfahrung halten mu), und =bescheidener=, als der Ausdruck einer fr
uns erkennbaren =Vorsehung=, mit dem man sich vermessenerweise ikarische
Flgel ansetzt, um dem Geheimnis ihrer unergrndlichen Absicht nher zu
kommen.

     [10] Im Mechanism der Natur, wozu der Mensch (als
     Sinnenwesen) mit gehrt, zeigt sich eine ihrer Existenz
     schon zum Grunde liegende Form, die wir uns nicht anders
     begreiflich machen knnen, als indem wir ihr den Zweck eines
     sie vorher bestimmendem Welturhebers unterlegen, dessen
     Vorherbestimmung wir die (gttliche) =Vorsehung= berhaupt,
     und, sofern sie in den =Anfang= der Welt gelegt wird, die
     =grndende= (_prouidentia conditrix; semel iussit, semper
     parent, =Augustin.=_), im =Laufe= der Natur aber diesen nach
     allgemeinen Gesetzen der Zweckmigkeit zu erhalten, die
     =waltende Vorsehung= (_prouidentia gubernatrix_), ferner zu
     besonderen, aber von dem Menschen nicht vorherzusehenden,
     sondern nur aus dem Erfolg vermutheten Zwecken, die
     =leitende= (_prouidentia directrix_), endlich sogar in
     Ansehung einzelner Begebenheiten, als gttlicher Zwecke,
     nicht mehr Vorsehung, sondern =Fgung= (_directio
     extraordinaria_) nennen, welche aber (da sie in der That auf
     Wunder hinweiset, obgleich die Begebenheiten nicht so
     genannt werden) als solche erkennen zu wollen, thrigte
     Vermessenheit des Menschen ist; weil aus einer einzelnen
     Begebenheit auf ein besonderes Princip der wirkenden Ursache
     (da diese Begebenheit Zweck, und nicht blo
     naturmechanische Nebenfolge aus einem anderen uns ganz
     unbekannten Zwecke sey) zu schlieen ungereimt und voll
     Eigendnkel ist, so fromm und demthig auch die Sprache
     hierber lauten mag. -- Eben so ist auch die Einteilung der
     Vorsehung (=materialiter= betrachtet), wie sie auf
     =Gegenstnde= in der Welt gebt, in die =allgemeine= und
     =besondere=, falsch und sich selbst widersprechend (da sie
     z.B. zwar eine Vorsorge zur Erhaltung der Gattungen der
     Geschpfe sey, die Individuen aber dem Zufall berlasse);
     denn sie wird eben in der Absicht allgemein genannt, damit
     kein einziges Ding als davon ausgenommen gedacht werde. --
     Vermutlich hat man hier die Eintheilung der Vorsehung
     (=formaliter= betrachtet) nach der Art der Ausfhrung ihrer
     Absicht gemeynt: nmlich in =ordentliche= (z.B. das
     jhrliche Sterben und Wiederaufleben der Natur nach dem
     Wechsel der Jahreszeiten) und =auerordentliche= (z.B. die
     Zufhrung des Holzes an die Eisksten, das da nicht wachsen
     kann, durch die Meerstrme, fr die dortigen Einwohner, die
     ohne das nicht leben konnten), wo, ob wir gleich die
     physisch-mechanische Ursache dieser Erscheinungen uns gut
     erklren knnen (z.B. durch die mit Holz bewachsene Ufer
     der Flsse der temperirten Lnder, in welche jene Bume
     hineinfallen, und etwa durch den Gulfstrom weiter
     verschleppt werden), wir dennoch auch die teleologische
     nicht bersehen mssen, die auf die Vorsorge einer ber die
     Natur gebietenden Weisheit hinweiset. -- Nur was den in den
     Schulen gebruchlichen Begriff eines gttlichen =Beytritts=,
     oder Mitwirkung (_concursus_) zu einer Wirkung in der
     Sinnenwelt betrifft, so mu dieser wegfallen. Denn das
     Ungleichartige paaren wollen (_gryphes jungere equis_) und
     den, der selbst die vollstndige Ursache der
     Weltvernderungen ist, seine eigene prdeterminirende
     Vorsehung whrend dem Weltlaufe =ergnzen= zu lassen (die
     also mangelhaft gewesen seyn mte), z.B. zu sagen, da
     =nchst Gott= der Arzt den Kranken zurecht gebracht habe,
     also als Beystand dabey gewesen sey, ist =Erstlich= an sich
     widersprechend. Denn _causa solitaria non iuuat_. Gott ist
     der Urheber des Arztes sammt allen seinen Heilmitteln, und
     so mu ihm, wenn man ja bis zum hchsten, uns theoretisch
     unbegreiflichen Urgrunde hinaufsteigen will, die Wirkung
     =ganz= zugeschrieben werden. Oder man kann sie auch =ganz=
     dem Arzt zuschreiben, so fern wir diese Begebenheit als nach
     der Ordnung der Natur erklrbar in der Kette der
     Weltursachen verfolgen. =Zweytens= bringt eine solche
     Denkungsart auch um alle bestimmte Prinzipien der
     Beurtheilung eines Effekts. Aber in =moralisch-praktischer=
     Absicht (die also ganz aufs Uebersinnliche gerichtet ist),
     z.B. in dem Glauben, da Gott den Mangel unserer eigenen
     Gerechtigkeit, wenn nur unsere Gesinnung cht war, auch
     durch uns unbegreifliche Mittel ergnzen werde, wir also in
     der Bestrebung zum Guten nichts nachlassen sollen, ist der
     Begriff des gttlichen _Concursus_ ganz schicklich und sogar
     nothwendig; wobey es sich aber von selbst versteht, da
     niemand eine gute Handlung (als Begebenheit in der Welt)
     hieraus zu =erklren= versuchen mu, welches ein
     vorgebliches theoretisches Erkenntnis des Uebersinnlichen,
     mithin ungereimt ist.

Ehe wir nun diese Gewhrleistung nher bestimmen, wird es nthig seyn,
vorher den Zustand nachzusuchen, den die Natur fr die auf ihrem groen
Schauplatz handelnde Personen veranstaltet hat, der ihre
Friedenssicherung zuletzt nothwendig macht; -- alsdann aber allererst
die Art, wie sie diese leiste.

Ihre provisorische Veranstaltung besteht darin: da sie 1) fr die
Menschen in allen Erdgegenden gesorgt hat, daselbst leben zu knnen; --
2) sie durch =Krieg= allerwrts hin, selbst in die unwirthbarste
Gegenden, getrieben hat, um sie zu bevlkern; 3) -- durch eben denselben
sie in mehr oder weniger gesetzliche Verhltnisse zu treten genthigt
hat. -- Da in den kalten Wsten am Eismeer noch das Moos wchst,
welches das =Rennthier= unter dem Schnee hervorscharrt, um selbst die
Nahrung, oder auch das Angespann des Ostiaken oder Samojeden zu seyn;
oder da die salzigten Sandwsten doch noch dem =Cameel=, welches zu
Bereisung derselben gleichsam geschaffen zu seyn scheint, um sie nicht
unbenutzt zu lassen, enthalten, ist schon bewundernswrdig. Noch
deutlicher aber leuchtet der Zweck hervor, wenn man gewahr wird, wie
auer den bepelzten Thieren am Ufer des Eismeeres, noch Robben,
Wallrosse und Wallfische an ihrem Fleische Nahrung, und mit ihrem Thran
Feurung fr die dortigen Anwohner darreichen. Am meisten aber erregt die
Vorsorge der Natur durch das Treibholz Bewunderung, was sie (ohne da
man recht wei, wo es herkommt) diesen gewchslosen Gegenden zubringt,
ohne welches Material sie weder ihre Fahrzeuge und Waffen, noch ihre
Htten zum Aufenthalt zurichten knnten; wo sie dann mit dem Kriege
gegen die Thiere gnug zu thun haben, um unter sich friedlich zu leben.
-- -- Was sie aber =dahin getrieben= hat, ist vermuthlich nichts anders
als der Krieg gewesen. Das erste =Kriegswerkzeug= aber unter allen
Thieren, die der Mensch, binnen der Zeit der Erdbevlkerung, zu zhmen
und huslich zu machen gelernt hatte, ist das =Pferd= (denn der Elephant
gehrt in die sptere Zeit, nmlich des Luxus schon errichteter
Staaten), so wie die Kunst, gewisse, fr uns jetzt, ihrer ursprnglichen
Beschaffenheit nach, nicht mehr erkennbare Grasarten, =Getraide=
genannt, anzubauen, ingleichen die Vervielfltigung und Verfeinerung der
=Obstarten= durch Verpflanzung und Einpfropfung (vielleicht in Europa
blo zweyer Gattungen, der Holzpfel und Holzbirnen), nur im Zustande
schon errichteter Staaten, wo gesichertes Grundeigenthum statt fand,
entstehen konnte, -- nachdem die Menschen vorher in gesetzloser Freyheit
von dem =Jagd=-[11], Fischer- und Hirtenleben bis zum =Ackerleben=
durchgedrungen waren, und nun =Salz= und =Eisen= erfunden ward,
vielleicht die ersteren weit und breit gesuchten Artikel eines
Handelsverkehrs verschiedener Vlker wurden, wodurch sie zuerst in ein
=friedliches Verhltnis= gegen einander, und so, selbst mit
Entfernteren, in Einverstndnis, Gemeinschaft und friedliches Verhltnis
unter einander gebracht wurden.

     [11] Unter allen Lebensweisen ist das =Jagdleben= ohne
     Zweifel der gesitteten Verfassung am meisten zuwider; weil
     die Familien, die sich da vereinzelnen mssen, einander bald
     =fremd= und sonach in weitluftigen Wldern zerstreut, auch
     bald =feindselig= werden, da eine jede zu Erwerbung ihrer
     Nahrung und Kleidung viel Raum bedarf. -- Das =Noachische
     Blutverbot=, 1 M. IX, 4-6. (welches, fters wiederholt,
     nachher gar den neuangenommenen Christen aus dem Heidenthum,
     obzwar in anderer Rcksicht, von den Judenchristen zur
     Bedingung gemacht wurde, Apost. Gesch. XV, 20. XXI, 25--)
     scheint uranfnglich nichts anders, als das Verbot des
     =Jgerslebens= gewesen zu seyn; weil in diesem der Fall, das
     Fleisch roh zu essen, oft eintreten mu, mit dem letzteren
     also das erstere zugleich verboten wird.

Indem die Natur nun dafr gesorgt hat, da Menschen allerwrts auf Erden
leben =knnten=, so hat sie zugleich auch despotisch gewollt, da sie
allerwrts leben =sollten=, wenn gleich wider ihre Neigung, und selbst
ohne da dieses Sollen zugleich einen Pflichtbegriff voraussetzte, der
sie hiezu, vermittelst eines moralischen Gesetzes, verbnde, -- sondern
sie hat, zu diesem ihrem Zweck zu gelangen, den Krieg gewhlt. -- Wir
sehen nmlich Vlker, die an der Einheit ihrer Sprache die Einheit ihrer
Abstammung kennbar machen, wie die =Samojeden= am Eismeer einerseits,
und ein Volk von hnlicher Sprache, zweyhundert Meilen davon entfernt,
im =Altaischen= Gebirge andererseits, wozwischen sich ein anderes,
nmlich mongalisches, berittenes und hiemit kriegerisches Volk,
gedrngt, und so jenen Theil ihres Stammes, weit von diesem, in die
unwirthbarsten Eisgegenden, versprengt hat, wo sie gewis nicht aus
eigener Neigung sich hin verbreitet htten[12]; -- eben so die =Finnen=
in der nordlichsten Gegend von Europa, =Lappen= genannt, von den jetzt
eben so weit entferneten, aber der Sprache nach mit ihnen verwandten
=Ungern=, durch dazwischen eingedrungne Gothische und Sarmatische Vlker
getrennt; und was kann wohl anders die =Eskimos= (vielleicht uralte
Europische Abentheurer, ein von allen Amerikanern ganz unterschiedenes
Geschlecht) in Norden, und die =Peschers=, im Sden von Amerika, bis
zum Feuerlande hingetrieben haben, als der Krieg, dessen sich die Natur
als Mittels bedient, die Erde allerwrts zu bevlkern. Der Krieg aber
selbst bedarf keines besondern Bewegungsgrundes, sondern scheint auf die
menschliche Natur gepfropft zu seyn, und sogar als etwas Edles, wozu der
Mensch durch den Ehrtrieb, ohne eigenntzige Triebfedern, beseelt wird,
zu gelten: so, da =Kriegesmuth= (von amerikanischen Wilden sowohl, als
den europischen, in den Ritterzeiten) nicht blo =wenn= Krieg ist (wie
billig), sondern auch, =da= Krieg sey, von unmittelbarem groem Werth
zu seyn geurtheilt wird, und er oft, blo um jenen zu zeigen,
angefangen, mithin in dem Kriege an sich selbst eine innere =Wrde=
gesetzt wird, sogar da ihm auch wohl Philosophen, als einer gewissen
Veredelung der Menschheit, eine Lobrede halten, uneingedenk des
Ausspruchs jenes Griechen: Der Krieg ist darin schlimm, da er mehr
bse Leute macht, als er deren wegnimmt. -- So viel von dem, was die
Natur =fr ihren eigenen Zweck=, in Ansehung der Menschengattung als
einer Thierklasse, thut.

     [12] Man knnte fragen: Wenn die Natur gewollt hat, diese
     Eisksten sollten nicht unbewohnt bleiben, was wird aus
     ihren Bewohnern, wenn sie ihnen dereinst (wie zu erwarten
     ist) kein Treibholz mehr zufhrete? Denn es ist zu glauben,
     da, bey fortrckender Cultur, die Einsassen der temperirten
     Erdstriche das Holz, was an den Ufern ihrer Strme wchst,
     besser benutzen, es nicht in die Strme fallen, und so in
     die See wegschwemmen lassen werden. Ich antworte: Die
     Anwohner des =Obstroms=, des Jenisey, des Lena u.s.w.
     werden es ihnen durch Handel zufhren, und dafr die
     Produkte aus dem Thierreich, woran das Meer an den Eisksten
     so reich ist, einhandeln; wenn sie (die Natur) nur allererst
     den Frieden unter ihnen erzwungen haben wird.

Jetzt ist die Frage, die das Wesentliche der Absicht auf den ewigen
Frieden betrifft: Was die Natur in dieser Absicht, Beziehungsweise auf
den Zweck, den dem Menschen seine eigene Vernunft zur Pflicht macht,
mithin zu Begnstigung seiner =moralischen Absicht= thue, und wie sie
die Gewhr leiste, da dasjenige, was der Mensch nach Freyheitsgesetzen
thun =sollte=, aber nicht thut, dieser Freyheit unbeschadet auch durch
einen Zwang der Natur, da er es thun =werde=, gesichert sey, und zwar
nach allen drey Verhltnissen des ffentlichen Rechts, des =Staats-=,
=Vlker-= und =weltbrgerlichen Rechts=. -- Wenn ich von der Natur
sage: =sie will=, da dieses oder jenes geschehe, so heit das nicht
soviel, als: sie legt uns eine Pflicht auf, es zu thun (denn das kann
nur die zwangsfreye praktische Vernunft), sondern sie =thut= es selbst,
wir mgen wollen oder nicht (_fata volentem ducunt, nolentem trahunt_).

1. Wenn ein Volk auch nicht durch innere Mishelligkeit genthigt wrde,
sich unter den Zwang ffentlicher Gesetze zu begeben, so wrde es doch
der Krieg von auen thun, indem, nach der vorher erwhnten Naturanstalt,
ein jedes Volk ein anderes es drngende Volk zum Nachbar vor sich
findet, gegen das es sich innerlich zu einem =Staat= bilden mu, um, als
=Macht=, gegen diesen gerstet zu seyn. Nun ist die =republikanische=
Verfassung die einzige, welche dem Recht der Menschen vollkommen
angemessen, aber auch die schwerste zu stiften, vielmehr noch zu
erhalten ist, dermaen, da viele behaupten, es msse ein Staat von
=Engeln= seyn, weil Menschen mit ihren selbstschtigen Neigungen einer
Verfassung von so sublimer Form nicht fhig wren. Aber nun kommt die
Natur dem verehrten, aber zur Praxis ohnmchtigen allgemeinen, in der
Vernunft gegrndeten Willen, und zwar gerade durch jene selbstschtige
Neigungen, zu Hlfe, so, da es nur auf eine gute Organisation des
Staats ankommt (die allerdings im Vermgen der Menschen ist), jener ihre
Krfte so gegen einander zu richten, da eine die anderen in ihrer
zersthrenden Wirkung aufhlt, oder diese aufhebt: so da der Erfolg fr
die Vernunft so ausfllt, als wenn beyde gar nicht da wren, und so der
Mensch, wenn gleich nicht ein moralisch-guter Mensch, dennoch ein guter
Brger zu seyn gezwungen wird. Das Problem der Staatserrichtung ist, so
hart wie es auch klingt, selbst fr ein Volk von Teufeln (wenn sie nur
Verstand haben), auflsbar und lautet so: Eine Menge von vernnftigen
Wesen, die insgesammt allgemeine Gesetze fr ihre Erhaltung verlangen,
deren jedes aber in Geheim sich davon auszunehmen geneigt ist, so zu
ordnen und ihre Verfassung einzurichten, da, obgleich sie in ihren
Privatgesinnungen einander entgegen streben, diese einander doch so
aufhalten, da in ihrem ffentlichen Verhalten der Erfolg eben derselbe
ist, als ob sie keine solche bse Gesinnungen htten. Ein solches
Problem mu =auflslich= seyn. Denn es ist nicht die moralische
Besserung der Menschen, sondern nur der Mechanism der Natur, von dem die
Aufgabe zu wissen verlangt, wie man ihn an Menschen benutzen knne, um
den Widerstreit ihrer unfriedlichen Gesinnungen in einem Volk so zu
richten, da sie sich unter Zwangsgesetze zu begeben einander selbst
nthigen, und so den Friedenszustand, in welchem Gesetze Kraft haben,
herbeyfhren mssen. Man kann dieses auch an den wirklich vorhandenen,
noch sehr unvollkommen organisirten Staaten sehen, da sie sich doch im
ueren Verhalten dem, was die Rechtsidee vorschreibt, schon sehr
nhern, ob gleich das Innere der Moralitt davon sicherlich nicht die
Ursache ist (wie denn auch nicht von dieser die gute Staatsverfassung,
sondern vielmehr umgekehrt, von der letzteren allererst die gute
moralische Bildung eines Volks zu erwarten ist), mithin der Mechanism
der Natur durch selbstschtige Neigungen, die natrlicherweise einander
auch uerlich entgegen wirken, von der Vernunft zu einem Mittel
gebraucht werden kann, dieser ihrem eigenen Zweck, der rechtlichen
Vorschrift, Raum zu machen, und hiemit auch, soviel an dem Staat selbst
liegt, den inneren sowohl als ueren Frieden zu befrdern und zu
sichern. -- Hier heit es also: Die Natur =will= unwiderstehlich, da
das Recht zuletzt die Obergewalt erhalte. Was man nun hier verabsumt zu
thun, das macht sich zuletzt selbst, obzwar mit viel Ungemchlichkeit.
-- Biegt man das Rohr zu stark, so brichts; und wer zu viel will, der
will nichts. =Bouterwek.=

2. Die Idee des Vlkerrechts setzt die =Absonderung= vieler von einander
unabhngiger benachbarter Staaten voraus, und, obgleich ein solcher
Zustand an sich schon ein Zustand des Krieges ist (wenn nicht eine
fderative Vereinigung derselben dem Ausbruch der Feindseligkeiten
vorbeugt); so ist doch selbst dieser, nach der Vernunftidee, besser als
die Zusammenschmelzung derselben, durch eine die andere berwachsende,
und in eine Universalmonarchie bergehende Macht; weil die Gesetze mit
dem vergrten Umfange der Regierung immer mehr an ihrem Nachdruck
einben, und ein seelenloser Despotism, nachdem er die Keime des Guten
ausgerottet hat, zuletzt doch in Anarchie verfllt. Indessen ist dieses
das Verlangen jedes Staats (oder seines Oberhaupts), auf diese Art sich
in den dauernden Friedenszustand zu versetzen, da er, wo mglich, die
ganze Welt beherrscht. Aber die =Natur will= es anders. -- Sie bedient
sich zweyer Mittel, um Vlker von der Vermischung abzuhalten und sie
abzusondern, der Verschiedenheit der =Sprachen= und der
=Religionen=[13], die zwar den Hang zum wechselseitigen Hasse, und
Vorwand zum Kriege bey sich fhrt, aber doch bey anwachsender Cultur und
der allmhligen Annherung der Menschen, zu grerer Einstimmung in
Principien, zum Einverstndnisse in einem Frieden leitet, der nicht, wie
jener Despotism (auf dem Kirchhofe der Freyheit), durch Schwchung aller
Krfte, sondern durch ihr Gleichgewicht, im lebhaftesten Wetteifer
derselben, hervorgebracht und gesichert wird.

     [13] =Verschiedenheit der Religionen=: ein wunderlicher
     Ausdruck! gerade, als ob man auch von verschiedenen
     =Moralen= sprche. Es kann wohl verschiedene =Glaubensarten=
     historischer, nicht in die Religion, sondern in die
     Geschichte der zu ihrer Befrderung gebrauchten, ins Feld
     der Gelehrsamkeit einschlagender Mittel und eben so
     verschiedene =Religionsbcher= (Zendavesta, Vedam, Koram
     u.s.w.) geben, aber nur eine einzige, fr alle Menschen
     und in allen Zeiten gltige =Religion=. Jene also knnen
     wohl nichts anders als nur das Vehikel der Religion, was
     zufllig ist, und nach Verschiedenheit der Zeiten und Oerter
     verschieden seyn kann, enthalten.

3. So wie die Natur weislich die Vlker trennt, welche der Wille jedes
Staats, und zwar selbst nach Grnden des Vlkerrechts, gern unter sich
durch List oder Gewalt vereinigen mchte; so vereinigt sie auch
andererseits Vlker, die der Begriff des Weltbrgerrechts gegen
Gewaltthtigkeit und Krieg nicht wrde gesichert haben, durch den
wechselseitigen Eigennutz. Es ist der =Handelsgeist=, der mit dem Kriege
nicht zusammen bestehen kann, und der frher oder spter sich jedes
Volks bemchtigt. Weil nmlich unter allen, der Staatsmacht
untergeordneten, Mchten (Mitteln), die =Geldmacht= wohl die
zuverligste seyn mchte, so sehen sich Staaten (freylich wohl nicht
eben durch Triebfedern der Moralitt) gedrungen, den edlen Frieden zu
befrdern, und, wo auch immer in der Welt Krieg auszubrechen droht, ihn
durch Vermittelungen abzuwehren, gleich als ob sie deshalb im
bestndigen Bndnisse stnden; denn groe Vereinigungen zum Kriege
knnen, der Natur der Sache nach, sich nur hchst selten zutragen, und
noch seltener glcken. -- -- Auf die Art garantirt die Natur, durch den
Mechanism in den menschlichen Neigungen selbst, den ewigen Frieden;
freylich mit einer Sicherheit, die nicht hinreichend ist, die Zukunft
desselben (theoretisch) zu =weissagen=, aber doch in praktischer Absicht
zulangt, und es zur Pflicht macht, zu diesem (nicht blo schimrischen)
Zwecke hinzuarbeiten.




Anhang.

I.

Ueber die Mishelligkeit zwischen der Moral und der Politik, in Absicht
auf den ewigen Frieden.


Die Moral ist schon an sich selbst eine Praxis in objectiver Bedeutung,
als Inbegriff von unbedingt gebietenden Gesetzen, nach denen wir handeln
=sollen=, und es ist offenbare Ungereimtheit, nachdem man diesem
Pflichtbegriff seine Autoritt zugestanden hat, noch sagen zu wollen,
da man es doch nicht =knne=. Denn alsdann fllt dieser Begriff aus der
Moral von selbst weg (_ultra posse nemo obligatur_); mithin kann es
keinen Streit der Politik, als ausbender Rechtslehre, mit der Moral,
als einer solchen, aber theoretischen (mithin keinen Streit der Praxis
mit der Theorie) geben: man mte denn unter der letzteren eine
allgemeine =Klugheitslehre=, d.i. eine Theorie der Maximen verstehen,
zu seinen auf Vortheil berechneten Absichten die tauglichsten Mittel zu
whlen, d.i. lugnen, da es berhaupt eine Moral gebe.

Die Politik sagt: =Seyd klug wie die Schlangen=; die Moral setzt (als
einschrnkende Bedingung) hinzu: und =ohne Falsch wie die Tauben=.
Wenn beydes nicht in einem Gebote zusammen bestehen kann, so ist
wirklich ein Streit der Politik mit der Moral; soll aber doch durchaus
beydes vereinigt seyn, so ist der Begriff vom Gegentheil absurd, und die
Frage, wie jener Streit auszugleichen sey, lt sich gar nicht einmal
als Aufgabe hinstellen. Obgleich der Satz: =Ehrlichkeit ist die beste
Politik=, eine Theorie enthlt, der die Praxis, leider! sehr hufig
widerspricht: so ist doch der gleichfalls theoretische: =Ehrlichkeit ist
besser denn alle Politik=, ber allen Einwurf unendlich erhaben, ja die
unumgngliche Bedingung der letzteren. Der Grenzgott der Moral weicht
nicht dem Jupiter (dem Grenzgott der Gewalt); denn dieser steht noch
unter dem Schicksal, d.i. die Vernunft ist nicht erleuchtet genug, die
Reihe der vorherbestimmenden Ursachen zu bersehen, die den glcklichen
oder schlimmen Erfolg aus dem Thun und Lassen der Menschen, nach dem
Mechanism der Natur, mit Sicherheit vorher verkndigen (obgleich ihn dem
Wunsche gem hoffen) lassen. Was man aber zu thun habe, um im Gleise
der Pflicht (nach Regeln der Weisheit) zu bleiben, dazu und hiemit zum
Endzweck leuchtet sie uns berall hell genug vor.

Nun grndet aber der Praktiker (dem die Moral bloe Theorie ist) seine
trostlose Absprechung unserer gutmthigen Hoffnung (selbst bey
eingerumtem =Sollen= und =Knnen=) eigentlich darauf: da er aus der
Natur des Menschen vorher zu sehen vorgiebt, er =werde= dasjenige nie
=wollen=, was erfordert wird, um jenen zum ewigen Frieden hinfhrenden
Zweck zu Stande zu bringen. -- Freylich ist das Wollen =aller einzelnen=
Menschen, in einer gesetzlichen Verfassung nach Freyheitsprincipien zu
leben (die =distributive= Einheit des Willens =Aller=), zu diesem Zweck
nicht hinreichend, sondern da =Alle zusammen= diesen Zustand wollen
(die =collektive= Einheit des vereinigten Willens), diese Auflsung
einer schweren Aufgabe, wird noch dazu erfordert, damit ein Ganzes der
brgerlichen Gesellschaft werde, und, da also ber diese Verschiedenheit
des particularen Wollens Aller, noch eine vereinigende Ursache desselben
hinzukommen mu, um einen gemeinschaftlichen Willen herauszubringen,
welches Keiner von Allen vermag: so ist in der =Ausfhrung= jener Idee
(in der Praxis) auf keinen andern Anfang des rechtlichen Zustandes zu
rechnen, als den durch =Gewalt=, auf deren Zwang nachher das ffentliche
Recht gegrndet wird; welches dann freylich (da man ohnedem des
Gesetzgebers moralische Gesinnung hiebey wenig in Anschlag bringen kann,
er werde, nach geschehener Vereinigung der wsten Menge in ein Volk,
diesem es nur berlassen, eine rechtliche Verfassung durch ihren
gemeinsamen Willen zu Stande zu bringen) groe Abweichungen von jener
Idee (der Theorie) in der wirklichen Erfahrung schon zum voraus erwarten
lt.

Da heit es dann: wer einmal die Gewalt in Hnden hat, wird sich vom
Volk nicht Gesetze vorschreiben lassen. Ein Staat, der einmal im Besitz
ist, unter keinen ueren Gesetzen zu stehen, wird sich in Ansehung der
Art, wie er gegen andere Staaten sein Recht suchen soll, nicht von ihrem
Richterstuhl abhngig machen, und selbst ein Welttheil, wenn er sich
einem andern, der ihm brigens nicht im Wege ist, berlegen fhlt, wird
das Mittel der Verstrkung seiner Macht, durch Beraubung oder gar
Beherrschung desselben, nicht unbenutzt lassen; und so zerrinnen nun
alle Plane der Theorie, fr das Staats-, Vlker- und Weltbrgerrecht, in
sachleere unausfhrbare Ideale, dagegen eine Praxis, die auf empirische
Principien der menschlichen Natur gegrndet ist, welche es nicht fr zu
niedrig hlt, aus der Art, wie es in der Welt zugeht, Belehrung fr ihre
Maximen zu ziehen, einen sicheren Grund fr ihr Gebude der
Staatsklugheit zu finden allein hoffen knne.


Freylich, wenn es keine Freyheit und darauf gegrndetes moralisches
Gesetz giebt, sondern alles, was geschieht oder geschehen kann, bloer
Mechanism der Natur ist, so ist Politik (als Kunst, diesen zur Regierung
der Menschen zu benutzen) die ganze praktische Weisheit, und der
Rechtsbegriff ein sachleerer Gedanke. Findet man diesen aber doch
unumgnglich nthig, mit der Politik zu verbinden, ja ihn gar zur
einschrnkenden Bedingung der letztern zu erheben, so mu die
Vereinbarkeit beyder eingerumt werden. Ich kann mir nun zwar einen
=moralischen Politiker=, d.i. einen, der die Principien der
Staatsklugheit so nimmt, da sie mit der Moral zusammen bestehen knnen,
aber nicht einen =politischen Moralisten= denken, der sich eine Moral so
schmiedet, wie es der Vortheil des Staatsmanns sich zutrglich findet.

Der moralische Politiker wird es sich zum Grundsatz machen: wenn einmal
Gebrechen in der Staatsverfassung oder im Staatenverhltnis angetroffen
werden, die man nicht hat verhten knnen, so sey es Pflicht,
vornehmlich fr Staatsoberhupter, dahin bedacht zu seyn, wie sie,
sobald wie mglich, gebessert, und dem Naturrecht, so wie es in der Idee
der Vernunft uns zum Muster vor Augen steht, angemessen gemacht werden
knne: sollte es auch ihrer Selbstsucht Aufopferungen kosten. Da nun die
Zerreiung eines Bandes der Staats- oder Weltbrgerlichen Vereinigung,
ehe noch eine bessere Verfassung an die Stelle derselben zu treten in
Bereitschaft ist, aller, hierin mit der Moral einhelligen,
Staatsklugheit zuwider ist, so wre es zwar ungereimt, zu fordern, jenes
Gebrechen msse sofort und mit Ungestm abgendert werden; aber da
wenigstens die Maxime der Nothwendigkeit einer solchen Abnderung dem
Machthabenden innigst beywohne, um in bestndiger Annherung zu dem
Zwecke (der nach Rechtsgesetzen besten Verfassung) zu bleiben, das kann
doch von ihm gefordert werden. Ein Staat kann sich auch schon
republikanisch =regieren=, wenn er gleich noch, der vorliegenden
Constitution nach, despotische =Herrschermacht= besitzt: bis allmhlig
das Volk des Einflusses der bloen Idee der Autoritt des Gesetzes
(gleich als ob es physische Gewalt bese) fhig wird, und sonach zur
eigenen Gesetzgebung (welche ursprnglich auf Recht gegrndet ist)
tchtig befunden wird. Wenn auch durch den Ungestm einer von der
schlechten Verfassung erzeugten =Revolution= unrechtmigerweise eine
gesetzmigere errungen wre, so wrde es doch auch alsdann nicht mehr
fr erlaubt gehalten werden mssen, das Volk wieder auf die alte zurck
zu fhren, obgleich whrend derselben jeder, der sich damit gewaltthtig
oder arglistig bemengt, mit Recht den Strafen des Aufrhrers unterworfen
seyn wrde. Was aber das uere Staatenverhltnis betrifft, so kann von
einem Staat nicht verlangt werden, da er seine, obgleich despotische,
Verfassung (die aber doch die strkere in Beziehung auf uere Feinde
ist) ablegen solle, so lange er Gefahr luft, von andern Staaten so fort
verschlungen zu werden; mithin mu bey jenem Vorsatz doch auch die
Verzgerung der Ausfhrung bis zu besserer Zeitgelegenheit erlaubt
seyn[14].

     [14] Dies sind Erlaubnisgesetze der Vernunft, den Stand
     eines mit Ungerechtigkeit behafteten ffentlichen Rechts
     noch so lange beharren zu lassen, bis zur vlligen Umwlzung
     alles entweder von selbst gereift, oder durch friedliche
     Mittel der Reife nahe gebracht worden; weil doch irgend eine
     =rechtliche=, obzwar nur in geringem Grade rechtmige,
     Verfassung besser ist als gar keine, welches letztere
     Schicksal (der Anarchie) eine =bereilte= Reform treffen
     wrde. -- Die Staatsweisheit wird sich also in dem Zustande,
     worin die Dinge jetzt sind, Reformen, dem Ideal des
     ffentlichen Rechts angemessen, zur Pflicht machen:
     Revolutionen aber, wo sie die Natur von selbst herbey fhrt,
     nicht zur Beschnigung einer noch greren Unterdrckung,
     sondern als Ruf der Natur benutzen, eine auf
     Freyheitsprincipien gegrndete gesetzliche Verfassung, als
     die einzige dauerhafte, durch grndliche Reform zu Stande zu
     bringen.

Es mag also immer seyn: da die despotisirende (in der Ausbung
fehlende) Moralisten wider die Staatsklugheit (durch bereilt genommene
oder angepriesene Maaregeln) mannichfaltig verstoen, so mu sie doch
die Erfahrung, bey diesem ihrem Versto wider die Natur, nach und nach
in ein besseres Gleis bringen; statt dessen die moralisirende Politiker,
durch Beschnigung rechtswidriger Staatsprincipien, unter dem Vorwande
einer des Guten, nach der Idee, wie sie die Vernunft vorschreibt, nicht
=fhigen= menschlichen Natur, so viel an ihnen ist, das Besserwerden
=unmglich machen=, und die Rechtsverletzung verewigen.

Statt der Praxis, deren sich diese staatskluge Mnner rhmen, gehen sie
mit =Praktiken= um, indem sie blo darauf bedacht sind, dadurch, da sie
der jetzt herrschenden Gewalt zum Munde reden (um ihren Privatvortheil
nicht zu verfehlen), das Volk, und, wo mglich, die ganze Welt Preis zu
geben; nach der Art chter Juristen (vom Handwerke, nicht von der
=Gesetzgebung=), wenn sie sich bis zur Politik versteigen. Denn da
dieser ihr Geschfte nicht ist, ber Gesetzgebung selbst zu vernnfteln,
sondern die gegenwrtige Gebote des Landrechts zu vollziehen, so mu
ihnen jede, jetzt vorhandene, gesetzliche Verfassung, und, wenn diese
hhern Orts abgendert wird, die nun folgende, immer die beste seyn; wo
dann alles so in seiner gehrigen mechanischen Ordnung ist. Wenn aber
diese Geschicklichkeit, fr alle Sttel gerecht zu seyn, ihnen den Wahn
einflt, auch ber Principien einer =Staatsverfassung= berhaupt nach
Rechtsbegriffen (mithin _a priori_, nicht empirisch) urtheilen zu
knnen: wenn sie darauf gro thun, =Menschen= zu kennen (welches
freylich zu erwarten ist, weil sie mit vielen zu thun haben), ohne doch
den =Menschen=, und was aus ihm gemacht werden kann, zu kennen (wozu ein
hherer Standpunkt der Anthropologischen Beobachtung erfordert wird),
mit diesen Begriffen aber versehen ans Staats- und Vlkerrecht, wie es
die Vernunft vorschreibt, gehen: so knnen sie diesen Ueberschritt nicht
anders, als mit dem Geist der Chicane thun, indem sie ihr gewohntes
Verfahren (eines Mechanisms nach despotisch gegebenen Zwangsgesetzen)
auch da befolgen, wo die Begriffe der Vernunft einen nur nach
Freyheitsprincipien gesetzmigen Zwang begrndet wissen wollen, durch
welchen allererst eine zu Recht bestndige Staatsverfassung mglich ist;
welche Aufgabe der vorgebliche Praktiker, mit Vorbeygehung jener Idee,
empirisch, aus Erfahrung, wie die bisher noch am besten bestandene,
mehrentheils aber rechtswidrige, Staatsverfassungen eingerichtet waren,
lsen zu knnen glaubt. -- Die Maximen, deren er sich hiezu bedient (ob
er sie zwar nicht laut werden lt), laufen ohngefhr auf folgende
sophistische Maximen hinaus.


1. _Fac et excusa._ Ergreife die gnstige Gelegenheit zur eigenmchtigen
Besitznehmung (entweder eines Rechts des Staats ber sein Volk, oder
ber ein anderes benachbarte); die Rechtfertigung wird sich weit
leichter und zierlicher =nach der That= vortragen, und die Gewalt
beschnigen lassen (vornehmlich im ersten Fall, wo die obere Gewalt im
Innern so fort auch die gesetzgebende Obrigkeit ist, der man gehorchen
mu, ohne darber zu vernnfteln); als wenn man zuvor auf berzeugende
Grnde sinnen, und die Gegengrnde darber noch erst abwarten wollte.
Diese Dreustigkeit selbst giebt einen gewissen Anschein von innerer
Ueberzeugung der Rechtmigkeit der That, und der Gott _bonus euentus_
ist nachher der beste Rechtsvertreter.


2. _Si fecisti nega._ Was du selbst verbrochen hast, z.B. um dein Volk
zur Verzweiflung, und so zum Aufruhr zu bringen, das lugne ab, da es
=deine= Schuld sey; sondern behaupte, da es die der Widerspenstigkeit
der Unterthanen, oder auch, bey deiner Bemchtigung eines benachbarten
Volks, die Schuld der Natur des Menschen sey, der, wenn er dem Andern
nicht mit Gewalt zuvorkommt, sicher darauf rechnen kann, da dieser ihm
zuvorkommen und sich seiner bemchtigen werde.


3. _Diuide et impera._ Das ist: sind gewisse privilegirte Hupter in
deinem Volk, welche dich blos zu ihrem Oberhaupt (_primus inter pares_)
gewhlt haben, so veruneinige jene unter einander, und entzweye sie mit
dem Volk: stehe nun dem letztern, unter Vorspiegelung grerer Freyheit,
bey, so wird alles von deinem unbedingten Willen abhngen. Oder sind es
uere Staaten, so ist Erregung der Mishelligkeit unter ihnen ein
ziemlich sicheres Mittel, unter dem Schein des Beystandes des
Schwcheren, einen nach dem andern dir zu unterwerfen.


Durch diese politische Maximen wird nun zwar niemand hintergangen; denn
sie sind insgesammt schon allgemein bekannt; auch ist es mit ihnen nicht
der Fall sich zu schmen, als ob die Ungerechtigkeit gar zu offenbar in
die Augen leuchtete. Denn, weil sich groe Mchte nie vor dem Urtheil
des gemeinen Haufens, sondern nur eine vor der andern schmen, was aber
jene Grundstze betrifft, nicht das Offenbarwerden, sondern nur das
=Mislingen= derselben sie beschmt machen kann (denn in Ansehung der
Moralitt der Maximen kommen sie alle unter einander berein), so bleibt
ihnen immer die =politische Ehre= brig, auf die sie sicher rechnen
knnen, nmlich die der =Vergrerung ihrer Macht=, auf welchem Wege sie
auch erworben seyn mag[15].

     [15] Wenn gleich eine gewisse in der menschlichen Natur
     gewurzelte Bsartigkeit von =Menschen=, die in einem Staat
     zusammen leben, noch bezweifelt, und, statt ihrer, der
     Mangel einer noch nicht weit genug fortgeschrittenen Cultur
     (die Rohigkeit) zur Ursache der gesetzwidrigen Erscheinungen
     ihrer Denkungsart mit einigem Scheine angefhret werden
     mchte, so fllt sie doch, im ueren Verhltnis der
     =Staaten= gegen einander, ganz unverdeckt und
     unwidersprechlich in die Augen. Im Innern jedes Staats ist
     sie durch den Zwang der brgerlichen Gesetze verschleyert,
     weil der Neigung zur wechselseitigen Gewaltthtigkeit der
     Brger eine grere Gewalt, nmlich die der Regierung,
     mchtig entgegenwirkt, und so nicht allein dem Ganzen einen
     moralischen Anstrich (_causae non causae_) giebt, sondern
     auch dadurch, da dem Ausbruch gesetzwidriger Neigungen ein
     Riegel vorgeschoben wird, die Entwicklung der moralischen
     Anlage, zur unmittelbaren Achtung frs Recht, wirklich viel
     Erleichterung bekommt. -- Denn ein jeder glaubt nun von
     sich, da er wohl den Rechtsbegriff heilig halten und treu
     befolgen wrde, wenn er sich nur von jedem andern eines
     Gleichen gewrtigen knnte; welches letztere ihm die
     Regierung zum Theil sichert; wodurch dann ein groer Schritt
     =zur= Moralitt (obgleich noch nicht moralischer Schritt)
     gethan wird, diesem Pflichtbegriff auch um sein selbst
     willen, ohne Rcksicht aus Erwiederung, anhnglich zu seyn.
     -- Da ein jeder aber, bey seiner guten Meynung von sich
     selber, doch die bse Gesinnung bey allen anderen
     voraussetzt, so sprechen sie einander wechselseitig ihr
     Urtheil: da sie alle, was das =Factum= betrifft, wenig
     taugen (woher es komme, da es doch der =Natur= des Menschen,
     als eines freyen Wesens, nicht Schuld gegeben werden kann,
     mag unerrtert bleiben). Da aber doch auch die Achtung fr
     den Rechtsbegriff, deren der Mensch sich schlechterdings
     nicht entschlagen kann, die Theorie des Vermgens, ihm
     angemessen zu werden, auf das feyerlichste sanctionirt, so
     sieht ein jeder, da er seinerseits jenem gem handeln
     msse, Andere mgen es halten, wie sie wollen.

       *       *       *       *       *

Aus allen diesen Schlangenwendungen einer unmoralischen Klugheitslehre,
den Friedenszustand unter Menschen, aus dem kriegerischen des
Naturzustandes herauszubringen, erhellet wenigstens so viel: da die
Menschen, eben so wenig in ihren Privatverhltnissen, als in ihren
ffentlichen, dem Rechtsbegriff entgehen knnen, und sich nicht
getrauen, die Politik ffentlich blo auf Handgriffe der Klugheit zu
grnden, mithin dem Begriffe eines ffentlichen Rechts allen Gehorsam
aufzukndigen (welches vornehmlich in dem des Vlkerrechts auffallend
ist), sondern ihm an sich alle gebhrende Ehre wiederfahren lassen, wenn
sie auch hundert Ausflchte und Bemntelungen aussinnen sollten, um ihm
in der Praxis auszuweichen, und der verschmitzten Gewalt die Autoritt
anzudichten, der Ursprung und der Verband alles Rechts zu seyn. -- Um
dieser Sophisterey (wenn gleich nicht der durch sie beschnigten
Ungerechtigkeit) ein Ende zu machen, und die falsche =Vertreter= der
Mchtigen der Erde zum Gestndnisse zu bringen, da es nicht das Recht,
sondern die Gewalt sey, der sie zum Vortheil sprechen, von welcher sie,
gleich als ob sie selbst hiebey was zu befehlen htten, den Ton
annehmen, wird es gut seyn, das Blendwerk aufzudecken, womit man sich
und andere hintergeht, das oberste Princip, von dem die Absicht auf den
ewigen Frieden ausgeht, ausfindig zu machen und zu zeigen: da alles das
Bse, was ihm im Wege ist, davon herrhre: da der politische Moralist
da anfngt, wo der moralische Politiker billigerweise endigt, und, indem
er so die Grundstze dem Zweck unterordnet (d.i. die Pferde hinter den
Wagen spannt), seine eigene Absicht vereitelt, die Politik mit der Moral
in Einverstndnis zu bringen.


Um die praktische Philosophie mit sich selbst einig zu machen, ist
nthig, zufrderst die Frage zu entscheiden: ob in Aufgaben der
praktischen Vernunft vom =materialen Prinzip= derselben, dem =Zweck=
(als Gegenstand der Willkhr) der Anfang gemacht werden msse, oder vom
=formalen=, d.i. demjenigen (blo auf Freyheit im uern Verhltnis
gestellten), darnach es heit: handle so, da du wollen kannst, deine
Maxime solle ein allgemeines Gesetz werden (der Zweck mag seyn welcher
er wolle).


Ohne alle Zweifel mu das letztere Princip vorangehen; denn es hat, als
Rechtsprincip, unbedingte Nothwendigkeit, statt dessen das erstere, nur
unter Voraussetzung empirischer Bedingungen des vorgesetzten Zwecks,
nmlich der Ausfhrung desselben, nthigend ist, und, wenn dieser Zweck
(z.B. der ewige Friede) auch Pflicht wre, so mte doch diese selbst
aus dem formalen Princip der Maximen uerlich zu handeln abgeleitet
worden seyn. -- Nun ist das erstere Princip, das des =politischen
Moralisten= (das Problem des Staats-, Vlker- und Weltbrgerrechts),
eine bloe =Kunstaufgabe= (_problema technicum_), das zweyte dagegen,
als Princip des =moralischen Politikers=, welchem es eine =sittliche
Aufgabe= (_problema morale_) ist, im Verfahren von dem anderen
himmelweit unterschieden, um den ewigen Frieden, den man nun nicht blo
als physisches Gut, sondern auch als einen aus Pflichtanerkennung
hervorgehenden Zustand wnscht, herbeyzufhren.

Zur Auflsung des ersten, nmlich des Staats-Klugheitsproblems, wird
viel Kenntnis der Natur erfordert, um ihren Mechanism zu dem gedachten
Zweck zu benutzen, und doch ist alle diese ungewis in Ansehung ihres
Resultats, den ewigen Frieden betreffend; man mag nun die eine oder die
andere der drey Abtheilungen des ffentlichen Rechts nehmen. Ob das Volk
im Gehorsam und zugleich im Flor besser durch Strenge, oder Lockspeise
der Eitelkeit, ob durch Obergewalt eines Einzigen, oder durch
Vereinigung mehrerer Hupter, vielleicht auch blo durch einen
Dienstadel, oder durch Volksgewalt, im Innern, und zwar auf lange Zeit,
gehalten werden knne, ist ungewis. Man hat von allen Regierungsarten
(die einzige chtrepublikanische, die aber nur einem moralischen
Politiker in den Sinn kommen kann, ausgenommen) Beyspiele des
Gegentheils in der Geschichte. -- Noch ungewisser ist ein auf Statute
nach Ministerialplanen vorgeblich errichtetes =Vlkerrecht=, welches in
der That nur ein Wort ohne Sache ist, und auf Vertrgen beruht, die in
demselben Akt ihrer Beschlieung zugleich den geheimen Vorbehalt ihrer
Uebertretung enthalten. -- Dagegen dringt sich die Auflsung des
zweyten, nmlich des =Staatsweisheitsproblems=, so zu sagen, von selbst
auf, ist jedermann einleuchtend, und macht alle Knsteley zu Schanden,
fhrt dabey gerade zum Zweck; doch mit der Erinnerung der Klugheit, ihn
nicht bereilterweise mit Gewalt herbey zu ziehen, sondern sich ihm,
nach Beschaffenheit der gnstigen Umstnde, unablig zu nhern.

Da heit es denn: trachtet allererst nach dem Reiche der reinen
praktischen Vernunft und nach seiner =Gerechtigkeit=, so wird euch euer
Zweck (die Wohlthat des ewigen Friedens) von selbst zufallen. Denn das
hat die Moral Eigenthmliches an sich, und zwar in Ansehung ihrer
Grundstze des ffentlichen Rechts, (mithin in Beziehung auf eine _a
priori_ erkennbare Politik), da, je weniger sie das Verhalten von dem
vorgesetzten Zweck, dem beabsichtigten, es sey physischem oder
sittlichem Vortheil, abhngig macht, desto mehr sie dennoch zu diesem im
Allgemeinen zusammenstimmt; welches daher kmmt, weil es gerade der _a
priori_ gegebene allgemeine Wille (in einem Volk, oder im Verhltnis
verschiedener Vlker unter einander) ist, der allein, was unter Menschen
Rechtens ist, bestimmt; diese Vereinigung des Willens Aller aber, wenn
nur in der Ausbung consequent verfahren wird, auch nach dem Mechanism
der Natur, zugleich die Ursache seyn kann, die abgezweckte Wirkung
hervorzubringen, und dem Rechtsbegriffe Effekt zu verschaffen. -- So ist
es z.B. ein Grundsatz der moralischen Politik: da sich ein Volk zu
einem Staat nach den alleinigen Rechtsbegriffen der Freyheit und
Gleichheit vereinigen solle, und dieses Prinzip ist nicht auf Klugheit,
sondern auf Pflicht gegrndet. Nun mgen dagegen politische Moralisten
noch so viel ber den Naturmechanism einer in Gesellschaft tretenden
Menschenmenge, welcher jene Grundstze entkrftete, und ihre Absicht
vereiteln werde, vernnfteln, oder auch durch Beyspiele schlecht
organisirter Verfassungen alter und neuer Zeiten (z.B. von Demokratien
ohne Reprsentationssystem) ihre Behauptung dagegen zu beweisen suchen,
so verdienen sie kein Gehr; vornehmlich, da eine solche verderbliche
Theorie das Uebel wohl gar selbst bewirkt, was sie vorhersagt, nach
welcher der Mensch mit den brigen lebenden Maschinen in eine Classe
geworfen wird, denen nur noch das Bewutseyn, da sie nicht freye Wesen
sind, beywohnen drfte, um sie in ihrem eigenen Urtheil zu den
elendesten unter allen Weltwesen zu machen.

Der zwar etwas renomistisch klingende, sprchwrtlich in Umlauf
gekommene, aber wahre Satz: _fiat iustitia, pereat mundus_, das heit zu
deutsch: es herrsche Gerechtigkeit, die Schelme in der Welt mgen auch
insgesammt darber zu Grunde gehen, ist ein wackerer, alle durch
Arglist oder Gewalt vorgezeichnete krumme Wege abschneidender
Rechtsgrundsatz; nur da er nicht misverstanden, und etwa als Erlaubnis,
sein eigenes Recht mit der grten Strenge zu benutzen (welches der
ethischen Pflicht widerstreiten wrde), sondern als Verbindlichkeit der
Machthabenden, niemanden sein Recht aus Ungunst oder Mitleiden gegen
Andere zu weigern oder zu schmlern, verstanden wird; wozu vorzglich
eine nach reinen Rechtsprincipien eingerichtete innere Verfassung des
Staats, dann aber auch die der Vereinigung desselben mit andern
benachbarten oder auch entfernten Staaten zu einer (einem allgemeinen
Staat analogischen) gesetzlichen Ausgleichung ihrer Streitigkeiten
erfordert wird. -- Dieser Satz will nichts anders sagen, als: die
politische Maximen mssen nicht von der, aus ihrer Befolgung zu
erwartenden, Wohlfahrt und Glckseligkeit eines jeden Staats, also nicht
vom Zweck, den sich ein jeder derselben zum Gegenstande macht (vom
Wollen), als dem obersten (aber empirischen) Princip der Staatsweisheit,
sondern von dem reinen Begriff der Rechtspflicht (vom Sollen, dessen
Princip _a priori_ durch reine Vernunft gegeben ist) ausgehen, die
physische Folgen daraus mgen auch seyn, welche sie wollen. Die Welt
wird keineswegs dadurch untergehen, da der bsen Menschen weniger wird.
Das moralisch Bse hat die von seiner Natur unabtrennliche Eigenschaft,
da es in seinen Absichten (vornehmlich in Verhltnis gegen andere
Gleichgesinnete) sich selbst zuwider und zersthrend ist, und so dem
(moralischen) Princip des Guten, wenn gleich durch langsame
Fortschritte, Platz macht.

       *       *       *       *       *

Es giebt also =objectiv= (in der Theorie) gar keinen Streit zwischen der
Moral und der Politik. Dagegen =subjectiv= (in dem selbstschtigen Hange
der Menschen, der aber, weil er nicht auf Vernunftmaximen gegrndet ist,
noch nicht Praxis genannt werden mu), wird und mag er immer bleiben,
weil er zum Wetzstein der Tugend dient, deren wahrer Muth (nach dem
Grundsatze: _tu ne cede malis, sed contra audentior ito_) in
gegenwrtigem Falle nicht sowohl darin besteht, den Uebeln und
Aufopferungen mit festem Vorsatz sich entgegenzusetzen, welche hiebey
bernommen werden mssen, sondern dem weit gefhrlicheren lgenhaften
und verrtherischen, aber doch vernnftelnden, die Schwche der
menschlichen Natur zur Rechtfertigung aller Uebertretung vorspiegelnden
bsen Princip in uns selbst, in die Augen zu sehen und seine Arglist zu
besiegen.


In der That kann der politische Moralist sagen: Regent und Volk, oder
Volk und Volk thun =EINANDER= nicht Unrecht, wenn sie einander
gewaltthtig oder hinterlistig befehden, ob sie zwar berhaupt darin
Unrecht thun, da sie dem Rechtsbegriffe, der allein den Frieden auf
ewig begrnden knnte, alle Achtung versagen. Denn weil der eine seine
Pflicht gegen den andern bertritt, der gerade eben so rechtswidrig
gegen jenen gesinnt ist, so =geschieht= ihnen beyderseits ganz recht,
wenn sie sich unter einander aufreiben, doch so, da von dieser Rae
immer noch genug brig bleibt, um dieses Spiel bis zu den entferntesten
Zeiten nicht aufhren zu lassen, damit eine spte Nachkommenschaft an
ihnen dereinst ein warnendes Beyspiel nehme. Die Vorsehung im Laufe der
Welt ist hiebey gerechtfertigt; denn das moralische Princip im Menschen
erlscht nie, die, pragmatisch, zur Ausfhrung der rechtlichen Ideen
nach jenem Princip tchtige Vernunft wchst noch dazu bestndig durch
immer fortschreitende Cultur, mit ihr aber auch die Schuld jener
Uebertretungen. Die Schpfung allein: da nmlich ein solcher Schlag von
verderbten Wesen berhaupt hat auf Erden seyn sollen, scheint durch
keine Theodicee gerechtfertigt werden zu knnen (wenn wir annehmen, da
es mit dem Menschengeschlechte nie besser bestellt seyn werde noch
knne); aber dieser Standpunkt der Beurtheilung ist fr uns viel zu
hoch, als da wir unsere Begriffe (von Weisheit) der obersten uns
unerforschlichen Macht in theoretischer Absicht unterlegen knnten. --
Zu solchen verzweifelten Folgerungen werden wir unvermeidlich
hingetrieben, wenn wir nicht annehmen, die reine Rechtsprincipien haben
objective Realitt, d.i. sie lassen sich ausfhren; und darnach msse
auch von Seiten des Volks im Staate, und weiterhin von Seiten der
Staaten gegen einander, gehandelt werden; die empirische Politik mag
auch dagegen einwenden, was sie wolle. Die wahre Politik kann also
keinen Schritt thun, ohne vorher der Moral gehuldigt zu haben, und ob
zwar Politik fr sich selbst eine schwere Kunst ist, so ist doch
Vereinigung derselben mit der Moral gar keine Kunst; denn diese haut den
Knoten entzwey, den jene nicht aufzulsen vermag, sobald beyde einander
widerstreiten. -- Das Recht dem Menschen mu heilig gehalten werden, der
herrschenden Gewalt mag es auch noch so groe Aufopferung kosten. Man
kann hier nicht halbiren, und das Mittelding eines pragmatisch-bedingten
Rechts (zwischen Recht und Nutzen) aussinnen, sondern alle Politik mu
ihre Kniee vor dem erstern beugen, kann aber dafr hoffen, ob zwar
langsam, zu der Stufe zu gelangen, wo sie beharrlich glnzen wird.




II.

Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nach dem
transscendentalen Begriffe des ffentlichen Rechts.


Wenn ich von aller =Materie= des ffentlichen Rechts (nach den
verschiedenen empirisch-gegebenen Verhltnissen der Menschen im Staat
oder auch der Staaten unter einander), so wie es sich die Rechtslehrer
gewhnlich denken, abstrahire, so bleibt mir noch die =Form= der
=Publicitt= brig, deren Mglichkeit ein jeder Rechtsanspruch in sich
enthlt, weil ohne jene es keine Gerechtigkeit (die nur als =ffentlich
kundbar= gedacht werden kann), mithin auch kein Recht, das nur von ihr
ertheilt wird, geben wrde.


Diese Fhigkeit der Publicitt mu jeder Rechtsanspruch haben, und sie
kann also, da es sich ganz leicht beurtheilen lt, ob sie in einem
vorkommenden Falle statt finde, d.i. ob sie sich mit den Grundstzen
des Handelnden vereinigen lasse oder nicht, ein leicht zu brauchendes,
_a priori_ in der Vernunft anzutreffendes Criterium abgeben, im
letzteren Fall die Falschheit (Rechtswidrigkeit) des gedachten Anspruchs
(_praetensio iuris_), gleichsam durch ein Experiment der reinen
Vernunft, so fort zu erkennen.

Nach einer solchen Abstraction von allem Empirischen, was der Begriff
des Staats- und Vlkerrechts enthlt (dergleichen das Bsartige der
menschlichen Natur ist, welches den Zwang nothwendig macht), kann man
folgenden Satz die =transscendentale Formel= des ffentlichen Rechts
nennen:

     Alle auf das Recht anderer Menschen bezogene Handlungen,
     deren Maxime sich nicht mit der Publicitt vertrgt, sind
     unrecht.

Dieses Princip ist nicht blo als =ethisch= (zur Tugendlehre gehrig),
sondern auch als =juridisch= (das Recht der Menschen angehend) zu
betrachten. Denn eine Maxime, die ich nicht darf =laut werden= lassen,
ohne dadurch meine eigene Absicht zugleich zu vereiteln, die durchaus
=verheimlicht= werden mu, wenn sie gelingen soll, und zu der ich mich
nicht =ffentlich bekennen= kann, ohne da dadurch unausbleiblich der
Widerstand Aller gegen meinen Vorsatz gereizt werde, kann diese
nothwendige und allgemeine, mithin _a priori_ einzusehende,
Gegenbearbeitung Aller gegen mich nirgend wovon anders, als von der
Ungerechtigkeit her haben, womit sie jedermann bedroht. -- Es ist ferner
blo =negativ=, d.i. es dient nur, um, vermittelst desselben, was gegen
Andere =nicht recht= ist, zu erkennen. -- Es ist gleich einem Axiom
unerweislich-gewi und berdem leicht anzuwenden, wie aus folgenden
Beyspielen des ffentlichen Rechts zu ersehen ist.

1. =Was das Staatsrecht= (_ius ciuitatis_), nmlich das innere
=betrifft=: so kommt in ihm die Frage vor, welche Viele fr schwer zu
beantworten halten, und die das transscendentale Princip der Publicitt
ganz leicht auflset: ist Aufruhr ein rechtmiges Mittel fr ein Volk,
die drckende Gewalt eines so genannten Tyrannen (_non titulo sed
exercitio talis_) abzuwerfen? Die Rechte des Volks sind gekrnkt, und
ihm (dem Tyrannen) geschieht kein Unrecht durch die Entthronung; daran
ist kein Zweifel. Nichts desto weniger ist es doch von den Unterthanen
im hchsten Grade unrecht, auf diese Art ihr Recht zu suchen, und sie
knnen eben so wenig ber Ungerechtigkeit klagen, wenn sie in diesem
Streit unterlgen und nachher deshalb die hrteste Strafe ausstehen
mten.

Hier kann nun Vieles fr und dawider vernnftelt werden, wenn man es
durch eine dogmatische Deduction der Rechtsgrnde ausmachen will; allein
das transscendentale Princip der Publicitt des ffentlichen Rechts kann
sich diese Weitluftigkeit erspahren. Nach demselben frgt sich vor
Errichtung des brgerlichen Vertrags das Volk selbst, ob es sich wohl
getraue, die Maxime des Vorsatzes einer gelegentlichen Emprung
ffentlich bekannt zu machen. Man sieht leicht ein, da, wenn man es bey
der Stiftung einer Staatsverfassung zur Bedingung machen wollte, in
gewissen vorkommenden Fllen gegen das Oberhaupt Gewalt auszuben, so
mte das Volk sich einer rechtmigen Macht ber jenes anmaen. Alsdann
wre jenes aber nicht das Oberhaupt, oder, wenn beydes zur Bedingung der
Staatserrichtung gemacht wrde, so wrde gar keine mglich seyn, welches
doch die Absicht des Volks war. Das Unrecht des Aufruhrs leuchtet also
dadurch ein, da die Maxime desselben dadurch, da man sich =ffentlich
dazu bekennte=, seine eigene Absicht unmglich machen wrde. Man mte
sie also nothwendig verheimlichen. -- Das letztere wre aber von Seiten
des Staatsoberhaupts eben nicht nothwendig. Er kann frey heraus sagen,
da er jeden Aufruhr mit dem Tode der Rdelsfhrer bestrafen werde,
diese mgen auch immer glauben, er habe seinerseits das
Fundamentalgesetz zuerst bertreten; denn wenn er sich bewut ist, die
=unwiderstehliche= Obergewalt zu besitzen (welches auch in jeder
brgerlichen Verfassung so angenommen werden mu, weil der, welcher
nicht Macht genug hat, einen jeden im Volk gegen den andern zu schtzen,
auch nicht das Recht hat, ihm zu befehlen), so darf er nicht sorgen,
durch die Bekanntwerdung seiner Maxime seine eigene Absicht zu
vereiteln, womit auch ganz wohl zusammenhngt, da, wenn der Aufruhr dem
Volk gelnge, jenes Oberhaupt in die Stelle des Unterthans zurcktreten,
eben sowohl keinem Wiedererlangungsaufruhr beginnen, aber auch nicht zu
befrchten haben mte, wegen seiner vormaligen Staatsfhrung zur
Rechenschaft gezogen zu werden.

2. =Was das Vlkerrecht betrifft.= -- Nur unter Voraussetzung irgend
eines rechtlichen Zustandes (d.i. derjenigen ueren Bedingung, unter
der dem Menschen ein Recht wirklich zu Theil werden kann), kann von
einem Vlkerrecht die Rede seyn; weil es, als ein ffentliches Recht,
die Publication eines, jedem das Seine bestimmenden, allgemeinen Willens
schon in seinem Begriffe enthlt, und dieser _status iuridicus_ mu aus
irgend einem Vertrage hervorgehen, der nicht eben (gleich dem, woraus
ein Staat entspringt,) auf Zwangsgesetze gegrndet seyn darf, sondern
allenfalls auch der einer =fortwhrend-freyen= Association seyn kann,
wie der oben erwhnte der Fderalitt verschiedener Staaten. Denn ohne
irgend einen =rechtlichen Zustand=, der die verschiedene (physische oder
moralische) Personen thtig verknpft, mithin im Naturstande, kann es
kein anderes als blo ein Privatrecht geben. -- Hier tritt nun auch ein
Streit der Politik mit der Moral (diese als Rechtslehre betrachtet) ein,
wo dann jenes Criterium der Publicitt der Maximen gleichfalls seine
leichte Anwendung findet, doch nur so: da der Vertrag die Staaten nur
in der Absicht verbindet, unter einander und zusammen gegen andere
Staaten sich im Frieden zu erhalten, keinesweges aber um Erwerbungen zu
machen. -- Da treten nun folgende Flle der Antinomie zwischen Politik
und Moral ein, womit zugleich die Lsung derselben verbunden wird.

_a)_ Wenn einer dieser Staaten dem andern etwas versprochen hat: es sey
Hlfleistung, oder Abtretung gewisser Lnder, oder Subsidien u.d.gl.,
frgt sich, ob er sich in einem Fall, an dem des Staats Heil hngt, vom
Worthalten dadurch los machen kann, da er sich in einer doppelten
Person betrachtet wissen will, erstlich als =Souvern=, da er Niemanden
in seinem Staat verantwortlich ist; dann aber wiederum blo als oberster
=Staatsbeamte=, der dem Staat Rechenschaft geben msse: da denn der
Schlu dahin ausfllt, da, wozu er sich in der ersteren Qualitt
verbindlich gemacht hat, davon werde er in der zweyten losgesprochen.
-- Wenn nun aber ein Staat (oder dessen Oberhaupt) diese seine Maxime
laut werden liee, so wrde natrlicherweise entweder ein jeder Andere
ihn fliehen, oder sich mit Anderen vereinigen, um seinen Anmaungen zu
widerstehen, welches beweiset, da Politik mit aller ihrer Schlauigkeit
auf diesen Fu (der Offenheit) ihren Zweck selber vereiteln, mithin jene
Maxime unrecht seyn msse.

_b)_ Wenn eine bis zur furchtbaren Gre (_potentia tremenda_)
angewachsene benachbarte Macht Besorgnis erregt: kann man annehmen, sie
werde, weil sie =kann=, auch unterdrcken =wollen=, und giebt das der
Mindermchtigen ein Recht zum (vereinigten) Angriffe derselben, auch
ohne vorhergegangene Beleidigung? -- Ein Staat, der seine Maxime hier
bejahend =verlautbaren= wollte, wrde das Uebel nur noch gewisser und
schneller herbeyfhren. Denn die grere Macht wrde der kleineren
zuvorkommen, und, was die Vereinigung der letzteren betrifft, so ist das
nur ein schwacher Rohrstab gegen den, der das _diuide et impera_ zu
benutzen wei. -- Diese Maxime der Staatsklugheit, ffentlich erklrt,
vereitelt also nothwendig ihre eigene Absicht, und ist folglich
ungerecht.

_c)_ Wenn ein kleinerer Staat durch seine Lage den Zusammenhang eines
greren trennt, der diesem doch zu seiner Erhaltung nthig ist, ist
dieser nicht berechtigt, jenen sich zu unterwerfen und mit dem seinigen
zu vereinigen? -- Man sieht leicht, da der grere eine solche Maxime
ja nicht vorher msse laut werden lassen; denn, entweder die kleinern
Staaten wrden sich frhzeitig vereinigen, oder andere Mchtige wrden
um diese Beute streiten, mithin macht sie sich durch ihre Offenheit
selbst unthunlich; ein Zeichen, da sie ungerecht ist und es auch in
sehr hohem Grade seyn kann; denn ein klein Object der Ungerechtigkeit
hindert nicht, da die daran bewiesene Ungerechtigkeit sehr gro sey.

3. =Was das Weltbrgerrecht betrifft=, so bergehe ich es hier mit
Stillschweigen; weil, wegen der Analogie desselben mit dem Vlkerrecht,
die Maximen desselben leicht anzugeben und zu wrdigen sind.

       *       *       *       *       *

Man hat hier nun zwar an dem Princip der Unvertrglichkeit der Maximen
des Vlkerrechts mit der Publicitt, ein gutes Kennzeichen der
=Nichtbereinstimmung= der Politik mit der Moral (als Rechtslehre). Nun
bedarf man aber auch belehrt zu werden, welches denn die Bedingung ist,
unter der ihre Maximen mit dem Recht der Vlker bereinstimmen? Denn es
lt sich nicht umgekehrt schlieen: da, welche Maximen die Publicitt
vertragen, dieselbe darum auch gerecht sind; weil, wer die entschiedene
Obermacht hat, seiner Maximen nicht heel haben darf. -- Die Bedingung
der Mglichkeit eines Vlkerrechts berhaupt ist: da zuvrderst ein
=rechtlicher Zustand= existire. Denn ohne diesen giebts kein
ffentliches Recht, sondern alles Recht, was man sich auer demselben
denken mag (im Naturzustande), ist blo Privatrecht. Nun haben wir oben
gesehen: da ein fderativer Zustand der Staaten, welcher blo die
Entfernung des Krieges zur Absicht hat, der einzige, mit der =Freyheit=
derselben vereinbare, =rechtliche= Zustand sey. Also ist die
Zusammenstimmung der Politik mit der Moral nur in einem fderativen
Verein (der also nach Rechtsprincipien _a priori_ gegeben und nothwendig
ist) mglich, und alle Staatsklugheit hat zur rechtlichen Basis die
Stiftung des ersteren, in ihrem grt-mglichen Umfange, ohne welchen
Zweck alle ihre Klgeley Unweisheit und verschleyerte Ungerechtigkeit
ist. -- Diese Afterpolitik hat nun ihre =Casuistik=, trotz der besten
Jesuiterschule -- die _reseruatio mentalis_; in Abfassung ffentlicher
Vertrge, mit solchen Ausdrcken, die man gelegentlich zu seinem
Vortheil auslegen kann, wie man will (z.B. den Unterschied des _status
quo de fait_ und _de droit_); -- den _Probabilismus_: bse Absichten an
Anderen zu erklgeln, oder auch Wahrscheinlichkeiten ihres mglichen
Uebergewichts zum Rechtsgrunde der Untergrabung anderer friedlicher
Staaten zu machen; -- Endlich das _peccatum philosophicum_
(_peccatillum_, _baggatelle_). Das Verschlingen eines =kleinen= Staats,
wenn dadurch ein viel =grerer=, zum vermeyntlich grern Weltbesten,
gewinnt, fr eine leicht-verzeihliche Kleinigkeit zu halten[16].

     [16] Die Belege zu solchen Maximen kann man in des Herrn
     Hofr. Garve Abhandlung: ber die Verbindung der Moral mit
     der Politik, 1788, antreffen. Dieser wrdige Gelehrte
     gesteht gleich zu Anfange, eine genugthuende Antwort auf
     diese Frage nicht geben zu knnen. Aber sie dennoch gut zu
     heien, ob zwar mit dem Gestndnis, die dagegen sich regende
     Einwrfe nicht vllig heben zu knnen, scheint doch eine
     grere Nachgiebigkeit gegen die zu seyn, die sehr geneigt
     sind, sie zu misbrauchen, als wohl rathsam seyn mchte,
     einzurumen.

Den Vorschub hiezu giebt die Zweyzngigkeit der Politik in Ansehung der
Moral, einen oder den andern Zweig derselben zu ihrer Absicht zu
benutzen. -- Beydes, die Menschenliebe und die Achtung frs =Recht= der
Menschen, ist Pflicht; jene aber nur =bedingte=, diese dagegen
=unbedingte=, schlechthin gebietende Pflicht, welche nicht bertreten zu
haben derjenige zuerst vllig versichert seyn mu, der sich dem sen
Gefhl des Wohlthuns berlassen will. Mit der Moral im ersteren Sinne
(als Ethik) ist die Politik leicht einverstanden, um das Recht der
Menschen ihren Oberen Preis zu geben: Aber mit der in der zweyten
Bedeutung (als Rechtslehre), vor der sie ihre Kniee beugen mte, findet
sie es rathsam, sich gar nicht auf Vertrag einzulassen, ihr lieber alle
Realitt abzustreiten, und alle Pflichten auf lauter Wohlwollen
auszudeuten; welche Hinterlist einer lichtscheuen Politik doch von der
Philosophie durch die Publicitt jener ihrer Maximen leicht vereitelt
werden wrde, wenn jene es nur wagen wollte, dem Philosophen die
Publicitt der seinigen angedeihen zu lassen.

In dieser Absicht schlage ich ein anderes transscendentales und
bejahendes Princip des ffentlichen Rechts vor, dessen Formel diese seyn
wrde:

Alle Maximen, die der Publicitt =bedrfen= (um ihren Zweck nicht zu
verfehlen), stimmen mit Recht und Politik vereinigt zusammen. Denn,
wenn sie nur durch die Publicitt ihren Zweck erreichen knnen, so
mssen sie dem allgemeinen Zweck des Publicums (der Glckseligkeit)
gems seyn, womit zusammen zu stimmen (es mit seinem Zustande zufrieden
zu machen), die eigentliche Aufgabe der Politik ist. Wenn aber dieser
Zweck =nur= durch die Publicitt, d.i. durch die Entfernung alles
Mistrauens gegen die Maximen derselben, erreichbar seyn soll, so mssen
diese auch mit dem Recht des Publicums in Eintracht stehen; denn in
diesem Allein ist die Vereinigung der Zwecke Aller mglich. -- Die
weitere Ausfhrung und Errterung dieses Princips mu ich fr eine
andere Gelegenheit aussetzen; nur da es eine transscendentale Formel
sey, ist aus der Entfernung aller empirischen Bedingungen (der
Glckseligkeitslehre), als der Materie des Gesetzes und der bloen
Rcksicht auf die Form der allgemeinen Gesetzmigkeit zu ersehen.

       *       *       *       *       *

Wenn es Pflicht, wenn zugleich gegrndete Hofnung da ist, den Zustand
eines ffentlichen Rechts, obgleich nur in einer ins Unendliche
fortschreitenden Annherung wirklich zu machen, so ist der =ewige
Friede=, der auf die bisher flschlich so genannte Friedensschlsse
(eigentlich Waffenstillstnde) folgt, keine leere Idee, sondern eine
Aufgabe, die nach und nach aufgelst, ihrem Ziele (weil die Zeiten, in
denen gleiche Fortschritte geschehen, hoffentlich immer krzer werden)
bestndig nher kommt.




Verbesserungen zum ewigen Frieden.


Seite 9 fllt die =Note= weg. [TN: Der Inhalt dieser Note war
vergleichbar mit Note (7) auf Seite 32.]

-- 20 =unten= und Seite 21 =oben= mu gesetzt werden: Also wrde die
Erklrung so lauten: =Freyheit ist die Mglichkeit der Handlungen,
dadurch man keinem Unrecht thut= &c.

-- 32 Z.16 _del._ =sehr=

-- 45 Z.6 der Note _del._ =die=

-- 51 Z.1 der Note statt =vergebliches= lies =vorgebliches=

-- 59 Z.11 _del._ =aber=

-- 62 Z.18 _del._ =doch=




NDERUNGEN IM TEXT:


  Seite     Original                        nderung
  6         erworben werden knnen,        erworben werden knnen.
  21        der rechtlichen Verhltisse     der rechtlichen Verhltnisse
  38        Furor impius intus-fremit       Furor impius intus -- fremit
  44 N.     Seelen (_p.223_),              Seelen, _p.223_),
  44 N.     das =heilige= )_Konx_),         das =heilige= (_Konx_),
  46        den Vllern der Erde            den Vlkern der Erde
  48 N.     _directio extraordinaria_)      (_directio extraordinaria_)
  51 N.     mithin ungereimt ist            mithin ungereimt ist.
  67        und =ohne Falsch                und =ohne Falsch
  100       dem seinigen zu vereinigen?     dem seinigen zu vereinigen?





End of the Project Gutenberg EBook of Zum ewigen Frieden, by Immanuel Kant

*** END OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK ZUM EWIGEN FRIEDEN ***

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Section  2.  Information about the Mission of Project Gutenberg-tm

Project Gutenberg-tm is synonymous with the free distribution of
electronic works in formats readable by the widest variety of computers
including obsolete, old, middle-aged and new computers.  It exists
because of the efforts of hundreds of volunteers and donations from
people in all walks of life.

Volunteers and financial support to provide volunteers with the
assistance they need are critical to reaching Project Gutenberg-tm's
goals and ensuring that the Project Gutenberg-tm collection will
remain freely available for generations to come.  In 2001, the Project
Gutenberg Literary Archive Foundation was created to provide a secure
and permanent future for Project Gutenberg-tm and future generations.
To learn more about the Project Gutenberg Literary Archive Foundation
and how your efforts and donations can help, see Sections 3 and 4
and the Foundation information page at www.gutenberg.org


Section 3.  Information about the Project Gutenberg Literary Archive
Foundation

The Project Gutenberg Literary Archive Foundation is a non profit
501(c)(3) educational corporation organized under the laws of the
state of Mississippi and granted tax exempt status by the Internal
Revenue Service.  The Foundation's EIN or federal tax identification
number is 64-6221541.  Contributions to the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation are tax deductible to the full extent
permitted by U.S. federal laws and your state's laws.

The Foundation's principal office is located at 4557 Melan Dr. S.
Fairbanks, AK, 99712., but its volunteers and employees are scattered
throughout numerous locations.  Its business office is located at 809
North 1500 West, Salt Lake City, UT 84116, (801) 596-1887.  Email
contact links and up to date contact information can be found at the
Foundation's web site and official page at www.gutenberg.org/contact

For additional contact information:
     Dr. Gregory B. Newby
     Chief Executive and Director
     gbnewby@pglaf.org

Section 4.  Information about Donations to the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation

Project Gutenberg-tm depends upon and cannot survive without wide
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